Präambel
Im Interesse der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Integrität staatlicher Institutionen wird mit dieser Verordnung die Befugnis des Chief of Justice geregelt, Behördenleiter, deren Verhalten oder Führung die Funktionsfähigkeit und das Vertrauen in die zuständigen Behörden gefährden könnten, effektiv und unbürokratisch aus ihren Ämtern zu entheben oder vorläufig zu suspendieren.
Diese Verordnung dient dazu, klare Verfahren und Voraussetzungen für solch weitreichende Maßnahmen zu schaffen und gleichzeitig den Schutz der Rechte aller Beteiligten sicherzustellen. Sie zielt darauf ab, den hohen Ansprüchen an verantwortungsvolle und rechtmäßige Führung in öffentlichen Ämtern gerecht zu werden und das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen zu bewahren.
§1 Allgemeine Befugnis des Chief of Justice
- Der Chief of Justice ist befugt, Behördenleiter von Institutionen, mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt zu entheben oder vorläufig zu suspendieren.
- Diese Maßnahme dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
§2 Voraussetzungen für Amtsenthebung oder Suspendierung
- Eine Amtsenthebung oder Suspendierung ist nur zulässig, wenn:
- Hinreichende Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den betreffenden Behördenleiter vermuten lassen,
- Eine umfassende Prüfung der Sachlage durchgeführt wurde, und
- Der Chief of Justice feststellt, dass keine milderen Mittel zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit ausreichen.
§3 Anträge durch Mitarbeiter
- Mitarbeiter der betroffenen Behörden können Anträge zur Amtsenthebung oder Suspendierung des Behördenleiters beim Chief of Justice einreichen.
- Der Antrag muss:
- Schriftlich erfolgen,
- Eine detaillierte Begründung enthalten, aus der hervorgeht, warum der Behördenleiter nicht mehr in der Lage ist, die Geschäfte der Behörde ordnungsgemäß zu führen.
- Der Chief of Justice entscheidet nach sorgfältiger Abwägung der vorgebrachten Gründe und der Gesamtumstände über eine mögliche Maßnahme.
§4 Verfahren
- Die Entscheidung zur Amtsenthebung oder Suspendierung wird schriftlich festgehalten und muss die wesentlichen Gründe darlegen.
- Die Entscheidung ist dem betroffenen Behördenleiter und gegebenenfalls dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und wird mit der Zustellung wirksam.
- Vor einer endgültigen Entscheidung ist ein Gespräch mit dem betroffenen Behördenleiter verpflichtend, um dessen Sichtweise zu den Vorwürfen zu klären.
- Der Chief of Justice kann Mitarbeiter der betroffenen Behörde vorladen, um sich ein umfassendes Bild der Lage zu machen.
- Die geladenen Mitarbeiter sind verpflichtet, zur Sache auszusagen und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Die Aussagen finden aufgrund der Schwere der Entscheidung, immer unter Eid statt.
- Unentschuldigtes Fernbleiben von einer Vorladung kann mit einer Geldstrafe belegt werden. Absagen müssen mindestens 24 Stunden vorher erfolgen.
- Die geladenen Mitarbeiter sind verpflichtet, zur Sache auszusagen und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Die Aussagen finden aufgrund der Schwere der Entscheidung, immer unter Eid statt.
§5 Folgen der Amtsenthebung oder Suspendierung
- Mit der Amtsenthebung verliert der betroffene Behördenleiter alle Rechte und Pflichten, die mit seinem Amt verbunden sind.
- Bei einer Suspendierung ruhen diese Rechte und Pflichten für die Dauer der Suspendierung.
§6 Rechtsmittel
- Entscheidungen des Chief of Justice zur Amtsenthebung oder Suspendierung sind endgültig und unanfechtbar.
- Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen ist ausgeschlossen.
§7 Nachfolge und Vertretung
- Nach einer Amtsenthebung ist unverzüglich ein Nachfolger zu benennen, um die Fortführung der Amtsgeschäfte zu gewährleisten.
- Im Falle einer Suspendierung ist eine geeignete Vertretung zu bestimmen, die die Amtsgeschäfte vorübergehend übernimmt.
§8 Veröffentlichung
- Entscheidungen über Amtsenthebungen oder Suspendierungen sowie die wesentlichen Gründe hierfür sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
- Eine Veröffentlichung erfolgt nicht, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen.