Präambel
In Anerkennung der Bedeutung einer sicheren und geordneten Luftfahrt sowie dem Schutz von Leben, Eigentum und Umwelt wird diese Luftverkehrsordnung eingeführt. Ihr Ziel ist es, die Grundsätze der Vorsicht und Rücksichtnahme im Luftverkehr zu fördern und eine ausgewogene Balance zwischen persönlichen Freiheiten und der Sicherheit der Gemeinschaft zu gewährleisten. Durch klare Regelungen für Fluglizenzen, Geschwindigkeit, Flughöhe, Begegnung, Überholen, Landung, Luftsperrgebiete, Entzug von Flugscheinen und Regelung des Flugplatzverkehrs soll ein sicherer und effizienter Luftverkehr gewährleistet und das harmonische Zusammenleben gefördert werden.
GESETZBUCH
§1 Grundregeln
- Die Teilnahme am Luftverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
- Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
- Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahrzeugs unvermeidbar erfordert.
- Jeder Fluggerät Halter ist für sein Fluggerät verantwortlich.
- Jeder Fluggerät Insasse ist dazu verpflichtet, sich nach den gegebenen Sicherungsmaßnahmen zu sichern.
- Jeder Kapitän ist dazu verpflichtet, jeweils einen Verbands- und einen Werkzeugkasten im Fluggerät oder an seiner Person mitzuführen.
- Die Regeln des Sichtfluges sind für Helikopter permanent geltend.
- Die Regeln des Sichtfluges gelten für Flugzeuge, sobald sie den Flugplan verlassen.
- Der Luftfahrzeugführer hat die bei dem Betrieb eines Luftfahrzeuges festgestellten technischen Störungen unverzüglich zu beheben.
§2 Fluglizenz
- Fliegen ohne gültige Fluglizenz ist verboten. Wer ohne Fluglizenz ein Flugobjekt steuert, wird bestraft.
- Flugscheine können bei der Flugschule bei der PLZ 10028 erworben werden.
- Helikopter gelten als Fahrzeug / Luftfahrzeug und unterliegen somit der Zulassungspflicht beim LSPD.
- Nicht beim LSPD zugelassene Luftfahrzeuge, wie etwa Helikopter, unterliegen vorübergehend den Strafen gemäß §23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für das Fahren ohne Zulassung. (Eine entsprechende Strafe wird in der LuftVO in kürze nachgetragen)
- Anmeldung eines Luftfahrzeugs ist vorab beim LSPD terminlich anzumelden.
- Die Genehmigung kann in den Fällen des Gemeingebrauchs mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden.
§3 Geschwindigkeit
- Wer ein Fluggerät führt, darf nur so schnell fliegen, dass das Fluggerät ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fluggerät und Ladung anzupassen.
§4 Flughöhe
- Die Flughöhe wird in Fuß berechnet und beträgt 1200 Fuß [oder 400 Meter].
- Bei defektem Höhenmessgerät gilt:
- In Los Santos: über dem Maze-Bank Tower.
- In Sandy Shores: auf der Mittelhöhe des Mount Chilliard.
- In Paleto Bay: Doppelt so hoch wie die Bäume des Paleto Forest.
- Bei defektem Höhenmessgerät gilt:
- Wer dagegen verstößt, wird bestraft.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig dadurch jemanden gefährdet, wird bestraft.
§5 Grundsätze Begegnen und Überholen
- Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fluggeräte, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte.
- Fliegen zwei Fluggeräte so auf sich kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muss das Fluggerät, welches das andere auf seiner rechten Seite hat, ausweichen.
- Wenn die Kurse zweier Fluggeräte entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muß jedes nach Rechts ausweichen, damit die Fluggeräte links aneinander vorbeifliegen können.
- Das Überholen ist nur gestattet, wenn der Seitenabstand zu dem Überholten größer als 300 m ist.
- Das Überholen in Landezonen ist strengstens untersagt.
§6 Landen
- Es darf nur auf den dafür vorgesehenen Landeflächen gelandet werden.
- Ausgenommen von Absatz 1 sind Sondereinsatzkräfte wie LSPD/LSSD,MD (Medizinischer Dienst) im Rahmen ihrer Einsatztätigkeit.
- Wer unbefugt auf einer Landefläche landet oder ohne Befugnis dort verweilt, wird bestraft.
- Bei Notlandungen, die aufgrund eines Defekts am Fluggerät oder zur Rettung von Personenleben oder zur Vermeidung größerer Schäden erforderlich sind, kann Straffreiheit gewährt werden, sofern die zuständige Behörde unverzüglich, wenn möglich noch vor der Notlandung, benachrichtigt wird. Der Grund für die Notlandung und der genaue Standort sind bei der Meldung anzugeben.
§7 Luftsperrgebiete
- Unbefugten ist das Überfliegen und Landen auf folgenden Geländen verboten:
- Militärgelände Fort Zancudo
- LSPD / LSSD
- Flugzeugträger USS Luxington
- Staatsgefängnis
- Landeplätze der Krankenhäuser
- Staatsgebäude z.B. Supreme Court
- Sperrzonen der Exekutivbehörden
- Wer unbefugt auf einer Landeverbotsfläche landet, trotz Kenntnisnahme des Verbotes, wird bestraft,
§8 Entzug des Flugscheins
- Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Flugobjekt zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Flugschein entzogen.
- Bei folgenden Delikten ist der Flugschein zu entziehen:
- bei mehrmaligen Verstößen gegen die LuftVO (ab 3 Verstößen)
- Trunkenheit im Verkehr gemäß StVO
§9 Regelung des Flugplatzverkehrs
- Bei Kreuzungen auf der Rollbahn gilt rechts vor links.
- Das Überqueren der Start- und Landebahnen ist nur erlaubt, wenn der Fluggerätsführer sich sicher sein kann, dass kein Flugverkehr herrscht…
- Ein Mindestabstand von 100m ist zu anderen rollenden Flugzeugen einzuhalten.
- Das Überholen ist komplett untersagt.
- Fluggeräte sind nach der Nutzung ordnungsgemäß zu parken.
STRAFKATALOG
§2 Lizenzierung
§2 (1) Fliegen ohne Lizenz
- Verstoß: Führen eines Luftfahrzeugs ohne gültige Fluglizenz
- Geldstrafe: $15.000
- Haftzeit: 15 HE
- STVO-Punkte: 2
- Sonstiges: Beschlagnahmung des Luftfahrzeugs
§3 Geschwindigkeit
§3 (1) Geschwindigkeitsverstoß
- Verstoß: Überschreitung der zulässigen Fluggeschwindigkeit
- Geldstrafe: $10.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 2
§4 Flughöhe
§4 (1) Flughöhenverstoß
- Verstoß: Unterschreitung der Mindestflughöhe oder Überschreitung der Maximalflughöhe
- Geldstrafe: $8.500
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 1
§4 (2) Flughöhenverstoß mit Gefährdung
- Verstoß: Flughöhenverstoß mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Personen am Boden
- Geldstrafe: $21.000
- Haftzeit: 15 HE
- STVO-Punkte: 3
- Sonstiges: Beschlagnahmung des Luftfahrzeugs, Entziehung der Lizenz
§6 Landung
§6 (3) Landeverstoß
- Verstoß: Landung außerhalb zugelassener Landeplätze oder unter Missachtung von Landevorschriften
- Geldstrafe: $12.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 2
§7 Sperrgebiete
§7 (2) Verstoß gegen Sperrgebiete
- Verstoß: Unbefugtes Eindringen in Flugverbotszonen oder Sperrgebiete
- Geldstrafe: $27.500
- Haftzeit: 20 HE
- STVO-Punkte: 3
Hinweis: Die aufgeführten Strafen sind Standardwerte für Luftfahrtverstöße. Die konkrete Strafzumessung erfolgt unter Berücksichtigung der Gefährdung des Luftverkehrs, der Wetterbedingungen, der Art des Luftfahrzeugs und der fliegerischen Erfahrung. Bei besonders gefährlichen Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein temporäres oder permanentes Flugverbot verhängt werden. Kooperation mit den Luftfahrtbehörden kann strafmildernd berücksichtigt werden.
KLASSIFIZIERUNG
Lizenz
- §2 (1) Fliegen ohne Lizenz: Straftat
Geschwindigkeit
- §3 (1) Geschwindigkeitsverstoß: Ordnungswidrigkeit
Flughöhe
- §4 (1) Flughöhenverstoß: Ordnungswidrigkeit
- §4 (2) Flughöhenverstoß mit Gefährdung: Straftat
Landung
- §6 (3) Landeverstoß: Ordnungswidrigkeit
Sperrgebiete
- §7 (2) Verstoß gegen Sperrgebiete: Straftat
GESETZÄNDERUNG
Legende: [+] hinzugefügt [-] entfernt [/] geändert [?] vorläufig außer Kraft [§] geplant
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