Präambel
Die Strafprozessordnung regelt die Durchführung des Strafverfahrens. Sie dient dem Schutz der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit, indem sie den Ablauf des Verfahrens von der Einleitung bis zur Vollstreckung der Strafe festlegt. Ziel ist es, die gerechte und rechtsstaatliche Ermittlung und Ahndung von Straftaten zu gewährleisten, die Unschuldigen zu schützen und den Opfern von Straftaten Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Die Strafprozessordnung soll durch klare Verfahrensregeln die Transparenz und Fairness des Strafprozesses sicherstellen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Justiz stärken.
GESETZBUCH
Definitionen Justiz
Nr. 1 Oberster Richter und Richter
- Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung. Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung.
Nr. 2 Generalstaatsanwalt und Staatsanwalt
- Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichten getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege wahrt.
- Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählen die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess.
Nr. 3 Rechtsanwalt
- Der Rechtsanwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
- Der Chief of Justice ernennt die Mitglieder der Richterschaft und Staatsanwaltschaft. Der Chief of Justice erteilt Anwälten die erforderliche Anwaltslizenz
- Alle Mitglieder der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer sind Amtsträger.
- Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben wird.
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Sachliche Zuständigkeit des Gerichts
§1 Anwendung der StPO
Die Strafprozessordnung definiert den Ablauf vom Zeitpunkt der Festnahme bis zur letztendlichen Urteilsverkündung und folgender Strafverfolgung. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird über die Gerichtsverfassung bestimmt (GVG).
§2 Verbindung und Trennung von Strafsachen
- Zusammenhängende Strafsachen können von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verbunden werden.
- Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss des Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
§3 Begriff des Zusammenhangs
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrere Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder Anstifter beschuldigt werden.
Ausschließung und Ablehnung
§4 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn:
- er selbst durch die Straftat verletzt ist
- er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist
- er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt ist
- er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist
- er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§5 Besorgnis der Befangenheit
- Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
- Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
- Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
Gerichtliche Entscheidung
§5 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Jeder Staatsbürger des Staates Los Santos hat das Recht auf eine faire Verhandlung und Anhörung vor Gericht, bevor ein Urteil ergeht. Insofern der Tatverdächtige auf ein Verfahren besteht, ist er binnen 24 Stunden einem Richter vorzuführen.
Zeugen
§6 Zeugenpflichten; Ladung
- Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
§7 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
- Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
- Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.
§8 Auskunftsverweigerungsrecht
- Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
- Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§9 Belehrung
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann. Verstößt ein Zeuge gegen die Belehrung bzw. den Eid, begeht dieser ein Meineid gemäß § 71 StGB.
"Sie sind verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Sie haben jedoch das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn Sie sich oder einen Angehörigen belasten würden. Angehörige sind Personen, zu denen Sie in einem engen persönlichen oder familiären Verhältnis stehen, wie beispielsweise Ehepartner, Eltern, Kinder oder Geschwister. Wenn Sie sich entscheiden, von Ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen, wird dies in der Akte vermerkt."
§10 Vernehmung
- Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
- Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird.
- Der Zeuge hat zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung, die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
- Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
§10a Dokumentation von Zeugenaussagen und Einsätzen
- Zeugenaussagen und Einsatzverläufe können künftig in vereinfachter Form dokumentiert werden. Die wesentlichen Punkte der jeweiligen Aussagen oder Einsatzabläufe werden stichpunktartig festgehalten, um eine klare und prägnante Übersicht der relevanten Informationen zu gewährleisten.
- Diese Methode der Dokumentation dient der besseren Strukturierung und Bewertung der Inhalte und ermöglicht eine effizientere Bearbeitung. Sie reduziert den Arbeitsaufwand für Zeugen, Einsatzkräfte, Dokumentationsverantwortliche sowie die zuständigen Behörden.
- Die stichpunktartige Dokumentation ist rechtsverbindlich und vollständig in die jeweilige Akte (Ermittlungs- oder Einsatzakte) aufzunehmen.
§11 Vereidigung
- Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.
- Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
- “Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.
- Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe”
- “Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.
- Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
- “Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben”
- Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es.”
- “Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben”
§12 Sachverständige
Auf Sachverständige ist der Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden.
Ermittlungsmaßnahmen
§13 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen
- Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und Ihre Ermittlungspersonen (§7 (3) des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, muss unverzüglich die gerichtliche Bestätigung beantragen.
- Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen.
- Befinden sich Gegenstände in Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
§13a Auslobung von Fahndungsprämien
- Die Strafverfolgungsbehörden sind befugt, im Rahmen der Fahndung nach flüchtigen Tatverdächtigen oder verurteilten Personen eine entsprechendes Fahndungsprämie auszusetzen. Die Höhe des Prämie wird durch den Chief of Police nach Rücksprache mit dem Chief of Justice festgelegt und richtet sich nach der Schwere der Straftat, höchstens aber $1.800.000 siehe Punkt 7.
- Die Prämie wird an jene Person oder jene Personen ausgezahlt, die durch ihre Hinweise oder Mitwirkung wesentlich zur Ergreifung des Gesuchten beigetragen haben. Mehrere Anspruchsberechtigte erhalten anteilige Beträge entsprechend ihres Beitrags.
- Die Auszahlung der Prämie erfolgt ausschließlich durch das Department of Justice nach erfolgreicher Festnahme oder Ergreifung des Gesuchten. Die Entscheidung über die Auszahlung und deren Höhe trifft das Department of Justice.
- Die Veröffentlichung der Auslobung erfolgt auf geeignete Weise durch die Strafverfolgungsbehörden oder das Department of Justice. Dies umfasst insbesondere die Bekanntmachung in öffentlich zugänglichen Medien sowie über behördliche Kommunikationskanäle.
- Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht, wenn die Person, die die Prämie erhalten würde, in die Straftat verwickelt ist oder sich anderweitig strafbar gemacht hat. Das Department of Justice ist in diesem Fall zur Verweigerung der Auszahlung berechtigt.
- Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen, die die Zusammenarbeit mit der Bevölkerung bei der Strafverfolgung betreffen.
- Staffelung - Höhe der möglichen Prämien:
Haftstrafe (HE) | Geldstrafe ($) | Mögliche Prämie ($) |
0-10 HE | 0 - 25.000 | -/- |
11-20 HE | 25.001 - 50.000 | -/- |
21-30 HE | 50.001 - 75.000 | -/- |
31-40 HE | 75.001 - 100.000 | 200.000 - 900.000 |
41-50 HE | 100.001 - 125.000 | 900.001 - 1.200.000 |
51-60 HE | 125.001 - 150.000 | 1.200.001 - 1.800.000 |
Diese Übersicht zeigt lediglich die möglichen Prämienhöhen, basierend auf den verhängten Geld- und Haftstrafen. Eine Fahndungsprämie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn es offiziell vom Police Department oder dem Department of Justice ausgerufen wurde! Das Ausnutzen einer Prämie aufgrund falscher Informationen, die die Sicherheit der Strafverfolgungsbehörden gefährden oder irreführen, wird gemäß den §§55, 79– geahndet. |
§14 Durchsuchung bei Verdächtigen
- Bei Personen, die als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig sind, kann eine Durchsuchung ihrer Person, der Wohnung, anderer Räume sowie der ihnen gehörenden oder zur Nutzung überlassenen Sachen durchgeführt werden. Dies umfasst insbesondere Durchsuchungen von Fahrzeugen, Garagen, Lagerhallen sowie sonstigen Aufbewahrungsorten, die in ihrer Verfügung stehen. Die Durchsuchung darf sowohl zum Zweck der Ergreifung des Verdächtigen als auch dann erfolgen, wenn zu vermuten ist, dass hierbei Beweismittel aufgefunden werden.
- Eine Durchsuchung kann auch an öffentlichen Plätzen oder in öffentlich zugänglichen Räumen vorgenommen werden, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verdächtige dort angetroffen oder Beweismittel gefunden werden können.
- In Fällen, in denen Verdacht besteht, dass sich in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände einer Firma oder Personenvereinigung Beweismittel befinden, die mit einer Straftat in Zusammenhang stehen, kann auch dort eine Durchsuchung durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Geschäftsräume, Fahrzeuge und sonstige von der Firma oder Personenvereinigung genutzte Lagermöglichkeiten.
§15 Verfahren bei der Durchsuchung
- Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug ist auch die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft zulässig. Eine nachträgliche richterliche Bestätigung ist in diesen Fällen unverzüglich einzuholen.
- Das Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumen, Wohnungen oder Firmengeländen durch Exekutivorgane ist ohne richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung ausschließlich dann gestattet, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht. Diese Ausnahmeregelung gilt auch bei der Verfolgung eines Täters auf frischer Tat oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass der sofortige Zugriff zur Verhinderung einer schwerwiegenden Straftat notwendig ist.
- Bei der Durchsuchung von Fahrzeugen, Garagen, Lagerhallen oder sonstigen Lagermöglichkeiten ist ebenfalls eine richterliche Anordnung erforderlich, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug. Dies gilt auch für Durchsuchungen in Unternehmen oder bei Personenvereinigungen, wenn diese nicht öffentlich zugänglich sind.
- Alle durchgeführten Durchsuchungen sind sorgfältig zu dokumentieren. Die Betroffenen sind über den Grund der Maßnahme zu informieren, es sei denn, dies würde den Zweck der Durchsuchung gefährden. In jedem Fall ist ihnen eine Durchschrift des Durchsuchungsbefehls auszuhändigen, sofern dieser vorliegt.
§16 Verdeckte Ermittler
- Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist.
- Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Sie dürfen unter der Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
- Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
§17 Vorläufige Festnahme
- Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
- Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen oder weitere Strafmaßnahmen in naher Zukunft folgen.
§18 Voraussetzungen der Untersuchungshaft
- Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
- Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde, oder das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
- Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
- auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
- andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
- Die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten darf ausschließlich durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Ist keiner der genannten Personen verfügbar, so sind die Behörden befugt, den Beschuldigten festzuhalten, bis ein Richter oder ggf. Staatsanwalt zu erreichen ist, insofern ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht.
- Die Untersuchungshaft kann gegen Anlegen einer Fußfessel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
- Die Untersuchungshaft beträgt maximal 60 Hafteinheiten.
- Die Zeit der Untersuchungshaft beginnt erst, sobald die Beamten des Los Santos Police Department (LSPD) und ein Vertreter der Justizbehörde (DOJ) vor Ort eintreffen. Falls kein Justizvertreter im Dienst verfügbar ist, beginnt die Zeit der Untersuchungshaft mit Inhaftierung des Tatverdächtigen in den Zellen des LSPD.
§18 (1) Anordnung der Untersuchungshaft
- Die Anordnung der Untersuchungshaft darf nur durch einen Richter über einen entsprechenden Haftbefehl erfolgen. Die Ausnahme hievon wird in den nachfolgenden Punkten geregelt:
- Ist der Chief of Justice nicht erreichbar, entscheidet über die Anordnung der Untersuchungshaft in absteigender Reihenfolge:
- der Generalstaatsanwalt,
- ein Richter,
- ein Staatsanwalt,
- der Commissioner,
- der Chief of Police,
- der Commander.
- Die anordnende Person hat den Fall umgehend der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft per E-Mail bekanntzugeben. Die E-Mail muss folgende Informationen enthalten:
- einer detaillierten Darstellung des Tathergangs,
- der Beweislage,
- der Verdachtsmomente gegen den/die Beschuldigten inkl. den Paragrafen gegen die der/die Tatverdächtigen in Untersuchungshaft verstoßen haben,
- die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft,
- die Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft, einschließlich:
- Die Richterschaft prüft unverzüglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung und kann diese bei Bedarf aufheben oder abändern.
- Wird die Anordnung nicht innerhalb von 24 Stunden durch die Richterschaft bestätigt, tritt der Haftbefehl automatisch außer Kraft und der Beschuldigte ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
- Die in Absatz 2 genannten Personen können die Untersuchungshaft auf maximal 24 Stunden erweitern.
§19 Haftbefehl
- Die Untersuchungshaft wird durch einen schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
- In dem Haftbefehl sind anzuführen:
- der Beschuldigte,
- die Tat, deren er dringend verdächtig ist,
- Zeit und Ort ihrer Begehung,
- die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafmaßnahmen,
- der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
- Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen.
- Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren.
- In der Belehrung nach Absatz 4 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat, das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann, das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.
- Beschuldigte haben das Recht, einen Antrag auf Kaution zu stellen. Kautionsanträge müssen von einem Richter geprüft werden, die Höhe der Kaution liegt im Ermessen des Gerichts.
§20 Temporäre Befugnisse
- Befindet sich kein Richter im Staate und auch der Chief of Justice ist nicht im Staate, so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse eines Haftrichters. Dazu muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, welche die Positionen der Anklage und des Haftrichters einnehmen.
- Sollte kein weiterer Staatsanwalt im Staate sein, so kann der Staatsanwalt die Untersuchungshaft allein verlängern. Dies muss unverzüglich einem zuständigen Richter gemeldet werden.
- Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, so wird das Los Santos Police Department ermächtigt, dem Beschuldigten eine Fußfessel anzulegen. Die Fußfessel kann nach freiem Ermessen des Staatsanwalts abgenommen werden, spätestens jedoch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
- Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, so wird das Los Santos Police Department ermächtigt, in Absprache mit dem Beschuldigten eine abschließende Verfahrensabsprache zu treffen. Diese Absprache ist für alle Beteiligten bindend. Eine weitere Verfolgung findet nicht statt.
§21 Belehrung des verhafteten Beschuldigten
- Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren. Ist eine mündliche Belehrung nicht ausreichend, kann eine schriftliche Belehrung erfolgen.
- Eine Person, die von der Exekutive festgesetzt wird, ist unverzüglich und direkt auf ihre Rechte hinzuweisen. Die Rechte müssen bis zur Inhaftierung in der Zelle vorgetragen werden.
- Die Belehrung lautet wie folgt:
Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden.
Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen, steht keiner zur Verfügung, müssen Sie sich selbst verteidigen.
- Wird die Belehrung vergessen, unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen, handelt es sich um einen Verfahrensfehler und alle Aussagen sind nicht für den Strafbestand zu verwenden. Alle Aussagen, die nach der Belehrung getätigt werden, dürfen für den Strafbestand und die zugehörige Ermittlung verwendet werden.
- Dokumentation Strafakte: Bei Erstellung der Strafakte muss zwingend folgendes am Ende enthalten sein:
- Verlesen der Rechte um: "Genaue Uhrzeit"
- Rechte verlesen durch: PD-Nummer des Officers
- TV hat Rechte verstanden
§22 Recht auf Verteidigung
- Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.
- Die Verteidiger des Beschuldigten haben ein Akteneinsichtsrecht. Dieses kann durch den Verteidiger beim LSPD/DOJ beantragt werden. Dieser erhält dann eine Netzwerkfreigabe zu der Strafakte des Tatverdächtigen.
- Sollte sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten können, so übernimmt das Department of Justice die Kosten. Die Kosten können bei einer rechtskräftigen Verurteilung hälftig auf die Geldstrafe aufgeschlagen werden. Die Entscheidung obliegt dem Gericht.
§23 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
- Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- der Verlobte des Beschuldigten
- der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
- wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt ist oder war.
- Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.
Vorbereitung Hauptverfahren
§24 Strafanzeige
Siehe §15 StGB.
§25 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.
§26 Einstellung des Verfahrens
- Hat das Verfahren eine geringe Straftat zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es bei einem Vergehen, das mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen nicht unerheblich sind.
- Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht:
- zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
§27 Zugelassene Personen in einem Verfahren
Nachfolgend genannte Personen sind befugt, an einem Verfahren teilzunehmen;
- die Richterschaft
- der Kläger (Staatsanwaltschaft / Privatkläger)
- ein geladener oder mehrere Zeugen
- der Angeklagte, sowie sein Rechtsbeistand
Die Zuschauerschaft ist nicht berechtigt, das Verfahren zu beeinflussen. Geschieht dies, ist es dem Richter gestattet, die Person aus dem Gericht zu verweisen und ein Ordnungsgeld zu verhängen.
§28 Zugelassene Rechtsanwälte
Als Rechtsanwalt zugelassen ist, wer eine gültige Anwaltslizenz vorweisen kann, welche die Unterschrift eines Governor/Ministers oder Chief of Justice hat.
§29 Täter-Opfer-Ausgleich
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletzten zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
§30 Anklageschrift
Die Anklageschrift hat den Beschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll und der Verteidiger anzugeben.
§31 Strafbefehl; Verfahrensgang
- In Verfahren, deren Gegenstand ein Vergehen ist, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen. Der Strafbefehl muss die Rechtsfolgen der Tat enthalten. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag nur, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
- Gegen einen Strafbefehl kann binnen 72 Stunden schriftlich und unter Angaben der Gründe Einspruch erhoben werden. Sodann beraumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.
§32 Anklagebehörde
- Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
- Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes Bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§33 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet im Beschlusswege darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
- Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
§34 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
- Der Termin zur Hauptverhandlung wird vom Richter bestimmt.
- Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Richter an. Zugleich veranlasst er die erforderlichen Benachrichtigungen zum Termin.
Hauptverhandlung
§35 Ununterbrochene Gegenwart
- Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Protokollanten.
- Der Richter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Protokollanten absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§36 Mehrere Staatsanwälte oder Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Die Zahl der mitwirkenden Verteidiger oder Staatsanwälte darf zwei (2) nicht übersteigen.
§37 Ausbleiben des Angeklagten
- Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
- Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
- Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen.
- Dem Strafbefehlsantrag ist zu entsprechen, wenn der Richter keine Bedenken gegen den Antrag hat.
§38 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
- Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
- Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
§39 Verhandlungsleitung
- Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Richter.
- Das Fragerecht obliegt dem Richter, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten.
- Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
§40 Zulässigkeit der Beweismittel
- Jegliche Beweismittel müssen vor der Verhandlung bei der Richterschaft zur Prüfung eingereicht werden. Beweismittel können durch die Richterschaft abgelehnt werden, wenn:
- die Beweismittel rechtswidrig entstanden sind oder erworben wurden,
- die Beweismittel nachweislich gefälscht oder anderweitig manipuliert sind.
- die Beweismittel nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden
§41 Eidesformel
- Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
- „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“ und der Zeuge hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.
- Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
- „Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“ und der Zeuge hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es“.
- Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die linke Hand erheben.
§42 Gang der Hauptverhandlung
- Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Richter stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Daraufhin verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
- Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
- Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
- Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§43 Einspruchsrecht
- Während einer Verhandlung darf jederzeit Einspruch eingelegt werden, insofern
- eine Aussage auf Spekulationen basiert;
- eine nicht belegbare Behauptung aufgestellt wird;
- ein Zeuge im Zeugenstand bedrängt wird.
§44 Urteil
- Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
- Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
- Das Urteil muss am Schluss der Verhandlung verkündet werden.
- Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
- Da es sich um ein Urteil am Supreme Court handelt, ist dieses nicht anfechtbar. Somit treten die Paragrafen §§46, 47 außer Kraft.
§45 Hauptverhandlungsprotokoll
- Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
- Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
- den Ort und den Tag der Verhandlung;
- die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
- die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
- die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
- die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
Rechtsmittel
§46 Rechtsmittelberechtigte
- Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten zu.
- Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
- Trifft nicht zu wenn es sich um eine Verhandlung am Supreme Court handelt
§47 Berufung
- Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
- Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
- Trifft nicht zu wenn es sich um eine Verhandlung am Supreme Court handelt
§48 Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten
- Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn:
- eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
- der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
- bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind.
Schlussvorschriften
§49 Verbotene Vernehmungsmethoden
- Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
- Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
- Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
§50 Kosten des Verfahrens
- Das Gericht hat in jedem Urteil oder Beschluss, der das Verfahren abschließt, zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens trägt.
- Die Verfahrenskosten umfassen alle notwendigen Auslagen, die durch das Verfahren entstehen, einschließlich der Kosten für Gutachten, Zeugen und Ermittlungen.
- Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, wenn er wegen einer Straftat verurteilt wird oder eine Maßregel zur Besserung und Sicherung gegen ihn verhängt wird.
- Wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder das Verfahren eingestellt wird, trägt der Staat die Verfahrenskosten, es sei denn, der Angeklagte hat durch eigenes Verhalten das Verfahren verursacht.
- Das Gericht kann im Urteil festlegen, dass der Angeklagte auch bei einer teilweisen Verurteilung oder Verfahrenseinstellung einen Teil der Kosten tragen muss, wenn dies im Hinblick auf die Schwere der Tat oder das Verhalten des Angeklagten gerechtfertigt ist.
- Die Kosten für das jeweilige Verfahren sind in der Gebührenordnung unter: "Gerichtskosten" zu entnehmen
§51 Vollstreckbarkeit
- Strafurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
- In Ausnahmefällen kann die sofortige Vollstreckung vom Gericht angeordnet werden. Sollte die Rechtsmittelentscheidung das vorherige Urteil aufheben, so ist der Verurteilte zu entschädigen.
- Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, während die Untersuchungshaft 60 Hafteinheiten überschritten hat.
§52 Begnadigungsrecht
- Strafgefangene können einen Antrag auf Begnadigung stellen.
- Über diesen Antrag entscheidet allein der Chief of Justice.
§53 Ortung von Fahrzeugen
Angesichts der Notwendigkeit, die Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit in Bezug auf die Ortung von Fahrzeugen zu gewährleisten, und im Interesse der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und des Schutzes der Privatsphäre, erlässt die Gesetzgebung des Staates Los Santos die folgenden Regularien zur Ortung von Fahrzeugen:
- Freiwillige Ortungsanfrage nach Verlust oder Diebstahl
- Im Falle des Verlusts oder des Diebstahls eines Fahrzeugs kann der rechtmäßige Eigentümer oder Inhaber, oder eine autorisierte Person im Auftrag des Eigentümers, eine freiwillige Ortungsanfrage stellen.
- Die Ortungsanfrage kann schriftlich, elektronisch oder persönlich/mündlich vor Ort beim LSPD eingereicht werden und Informationen zur Identität des Antragstellers, zum Fahrzeug, zum Verlust oder Diebstahl und zu den Gründen für die Ortung enthalten.
- Das LSPD prüft die Anfrage und kann diese genehmigen, sofern die Gründe für die Ortung plausibel erscheinen und die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
- Ortung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
- Die Ortung eines Fahrzeugs zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung kann durchgeführt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder öffentliche Sicherheit vorliegen.
- In dringenden Fällen, in denen Gefahr im Verzug angenommen wird, kann die Ortung ohne vorherigen richterlichen Beschluss erfolgen.
- Die Behörden, die für die Ortung verantwortlich sind, müssen unverzüglich nach der Durchführung einer solchen Ortung die zuständigen Gerichte oder Staatsanwälte über die Maßnahme informieren und die Gründe darlegen.
- Verhältnismäßigkeit und Datenschutz
- Die Ortung eines Fahrzeugs muss stets verhältnismäßig sein und darf nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.
- Während der Ortung sind die Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten, und die erfassten Daten dürfen nur für rechtmäßige Zwecke verwendet werden.
- Dokumentation und Berichterstattung
- Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ortung von Fahrzeugen sind detailliert im Copnet-System in der Akte des Anfragenden zu dokumentieren, einschließlich Datum, Uhrzeit, Ort und Gründe für die Ortung.
- Die Behörden müssen Berichte über durchgeführte Ortungen erstellen und diese Berichte dem Department of Justice vorlegen. Hierfür genügt es, dass das LSPD dem Department of Justice Aktenfreigabe erteilt. Nach erfolgter Einsicht durch das DOJ kann die Freigabe wieder entfernt werden.
- Sanktionen und Haftung
- Missbrauch der Befugnisse zur Ortung von Fahrzeugen oder ungerechtfertigte Ortungen ohne rechtmäßige Gründe können disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Beamten oder Ermittler nach sich ziehen.
- Schäden oder Verletzungen, die durch rechtswidrige Ortungen verursacht werden, können Schadensersatzansprüche gegenüber den Behörden oder Beamten begründen.
§54 Durchsuchung von Fahrzeugen und Wohnräumen ohne richterlichen Beschluss bei Gefahr im Verzug
Strafverfolgungsbehörden sind ermächtigt, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen, Fahrzeuge und Wohnräume zu durchsuchen.
- Gefahr im Verzug liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass wichtige Beweismittel für eine Straftat oder ein erhebliches öffentliches Interesse unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung unabwendbar ist, um diese Gefahr zu beseitigen.
- Die Durchsuchung darf nur von befugten Beamten oder Ermittlern durchgeführt werden, die ausdrücklich dazu ermächtigt sind und eine angemessene Schulung im Umgang mit solchen Situationen erhalten haben.
- Während der Durchsuchung sind die betroffenen Personen in angemessener Weise zu informieren, es sei denn, die Information würde die Zwecke der Durchsuchung gefährden.
- Die Durchsuchung muss so schonend wie möglich durchgeführt werden, um den Schutz der Privatsphäre und die Unversehrtheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten.
- Alle bei der Durchsuchung gewonnenen Beweise und Informationen sind unverzüglich zu protokollieren und dürfen nur für rechtmäßige Zwecke und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen verwendet werden.
- Der zuständige Richter oder Staatsanwalt ist nach der Durchsuchung unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe für die Durchsuchung sind in einem Bericht festzuhalten.
- Bei Missbrauch dieser Befugnis oder ungerechtfertigter Durchsuchung ohne Gefahr im Verzug sind die verantwortlichen Beamten oder Ermittler haftbar und unterliegen disziplinarischen und strafrechtlichen Sanktionen.
Dieser Paragraph dient der Abwehr von akuten Gefahren und darf nur in Ausnahmefällen und im Einklang mit den grundlegenden Menschenrechten und Datenschutzprinzipien angewendet werden.
STRAFKATALOG
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Gesetzesänderungen | Legende: [+] hinzugefügt [-] entfernt [/] geändert [?] vorläufig außer Kraft [§] geplant
Änderung: 22.08.2024 22:36
[/] §14 StPO - Durchsuchung bei Verdächtigen
[/] §15 StPO - Verfahren bei der Durchsuchung