Präambel
Das Waffengesetz dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, indem es den Umgang mit Waffen und Munition streng regelt. Es zielt darauf ab, den Missbrauch von Waffen zu verhindern, das Risiko von Gewaltverbrechen zu minimieren und einen verantwortungsvollen Umgang mit Waffen sicherzustellen. Durch klare Vorschriften und Kontrollen soll die Sicherheit der Bürger gewährleistet und das Vertrauen in die staatlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gestärkt werden. Das Gesetz fördert zudem die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Gefahren, die mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen verbunden sind, und trägt so zur Aufrechterhaltung des inneren Friedens bei.
GESETZBUCH
§1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
- Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
- Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb-, Stoß sowie Stichwaffen; die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
- Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
§2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
- Alle Waffen, außer Stich- und Stoßwaffen, die eine Person besitzt, sind in der Personenakte der jeweiligen Person einzutragen (durch einen Beamten des LSPD).
- Für diese Eintragung besteht eine Frist von 24 Stunden nach Kauf/Besitz der Waffe.
- Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in §§11, 12 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten, wer dagegen verstößt wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§3 Lizenz
- Wer eine Waffe ohne den erforderlichen Waffenschein führt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe zu bestrafen.
- Waffenscheine können von Bürgern direkt im autorisierten Waffenladen erworben werden. Es wird ausdrücklich an alle Bürger appelliert, sich der erheblichen Verantwortung bewusst zu sein, die mit dem Erwerb und Führen einer Waffe verbunden ist.
- Das Mitführen einer Waffe bringt nicht nur eine gesteigerte Eigenverantwortung mit sich, sondern auch die Pflicht, jederzeit umsichtig und gesetzeskonform zu handeln.
- Missbrauch oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Jeder Waffenbesitzer wird dazu angehalten, sich über die gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit Waffen gründlich zu informieren und diese strikt einzuhalten.
- Berechtigung durch den Waffenschein:
- Berechtigt zum Führen von Einhandwaffen (z.B. Walther P99)
§4 Unberechtigte Weitergabe der Waffenbesitzkarte
- Wer ohne gültige Berechtigung eine Waffenbesitzkarte an eine nicht befugte Person weitergibt, begeht eine Straftat.
- Für die Zwecke dieses Paragrafen gilt eine Person als nicht befugt, sofern sie nicht über die entsprechende Genehmigung zur Besitzübertragung verfügt.
- Die Strafe für die unberechtigte Weitergabe einer Waffenbesitzkarte kann Geldstrafe oder Freiheitsentzug nach Maßgabe der geltenden Gesetze umfassen.
- In besonders schwerwiegenden Fällen, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen, kann die Strafe gemäß Absatz (3) verschärft werden.
§5 Verordnungsermächtigungen
- Das LSPD wird nach dieser Rechtsverordnung ermächtigt, die Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen und diese zu erteilen.
§6 Aufbewahrung und Führen von Waffen
- Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
- Die Lagerung von Waffen ist in allen abschließbaren Schränken oder Schubladen gestattet.
- Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt.
- Wer eine Stich- oder Schusswaffe offen trägt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie sich in einem geschlossenen Behälter befindet.
- Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie im Zuge eines Transportes in einem geschlossenen Behälter oder einem Fahrzeug aufbewahrt wird.
- Das Führen von Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen ist verboten und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Den Bürgern von Los Santos ist es untersagt, Zubauten (bspw. Schalldämpfer etc.) auf Ihren Waffen anzubringen
§7 Auffinden von Waffen
- Wer Waffen oder Munition auffindet, deren Besitz verboten ist oder einer Genehmigung bedarf, hat dies unverzüglich dem Los Santos Police Department telefonisch anzuzeigen. Die Waffe darf nicht vom Fundort entfernt werden.
- Wer dies missachtet, verstößt gegen §§2 (3), 3 (1) WaffG und wird danach bestraft.
- Das Los Santos Police Department bestimmt den weiteren Verfahrensgang nach einem Waffenfund.
- Sollten Dienstwaffen oder genehmigungspflichtige Waffen verloren oder entwendet werden, ist dies unverzüglich dem Los Santos Police Department anzuzeigen.
§8 Dienstwaffen
- Beamte des Los Santos Police Department und Sheriff Department werden ermächtigt, im Rahmen Ihrer Berufsausübung, Waffen, insbesondere Dienstwaffen, ohne die waffenrechtliche Erlaubnis zu führen, jedoch bedarf es eines Sachkundenachweises (Waffentraining).
- Die Beamten sind verpflichtet, eine waffenrechtliche Erlaubnis einzuholen, wenn spezielle Waffen auch privat geführt werden sollen.
- Die Beamten des LSPDs werden ermächtigt, Zubauten auf Ihren Dienstwaffen zu tragen.
§9 Waffenverbot
- Richter/Staatsanwälte und das LSPD haben das Recht, einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition temporär oder dauerhaft zu verbieten.
- Wird einem Bürger der Besitz von Waffen verboten, so sind Waffen und Munition sowie alle Waffenlizenzen zu entziehen.
- Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt werden.
- Nr. 1 Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt, Waffen sowie Munition sicherzustellen. Die sichergestellten Waffen werden nach der Gefahrenabwehr wieder ausgehändigt.
- Nr. 2 Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird. Die sichergestellten Waffen werden nicht wieder ausgehändigt.
§10 Androhung von Waffengewalt
- Die Androhung von Waffengewalt darf nur bei Gefahr für Leib und Leben ausgesprochen werden.
- Die Exekutive darf zur Festnahme von Tätern die Androhung von Waffengewalt aussprechen. Die Androhung von Waffengewalt darf aber nur dann ausgesprochen werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos angewandt wurden oder keinen Erfolg versprechen und sollte stets das letzte Mittel sein
§11 Nutzung
- Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätte benutzt, kann mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe sowie einem Waffenverbot bestraft werden.
- Nr. 1 Ausgenommen sind Amtsträger während des Dienstes.
- Nr. 2 sowie Bürger, die in Notwehr handeln.
- Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Das Benutzen einer Schusswaffe auf Privatgrundstücken ist den Behörden vorher mitzuteilen. Andernfalls sind die Einsatzkosten vom Verursacher zu übernehmen.
§12 illegale Schusswaffen
- Illegale Schusswaffen sind
- Gusenberg-Bleispritze
- Ak-47
- Kampfgewehr (Advanced Rifle)
- Mikro SMG
- Kaliber Pistole
- Karabiner Gewehr
- SMG (Bearbeitet)
- Scharfschützengewehr
- Militärgewehr
- Abgesägte Schrotflinte
- Sniper
- Das LSPD ist davon ausgenommen.
§13 illegale Hieb-/Stoß-/Stichwaffen
- Illegale Stichwaffen sind
- Antiker Kavallerie Dolch
- Beil
- Schlagring
- Schlagstock
- Steinbeil
- Kampfaxt
- Machete
- Baseballschläger
- Das LSPD ist davon ausgenommen.
§14 Einziehung
- Ist eine Straftat diesem Gesetz begangen worden, so werden Gegenstände,
- auf die sich diese Straftat bezieht oder
- die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen.
§15 Handel von Waffen
- Der Handel mit Waffen ist verboten. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§16 Waffenbesitz ohne Registrierung
- Es macht sich strafbar, wer eine Waffe besitzt, obwohl dieses nicht nach §2 (1) WaffG registriert wurde.
- Weiterhin macht sich auch strafbar, wer eine Waffe besitzt und die Registrierungsfrist nach §2 (2) WaffG nicht einhält bzw. übersteigt.
STRAFKATALOG
§2 Illegaler Waffenbesitz
§2 (3) Illegale Waffe
- Verstoß: Besitz einer illegalen Waffe
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 15 HE
- Sonstiges: Beschlagnahmung der Waffe
§3 Waffenlizenz
§3 (1) Führen/Besitzen einer Waffe ohne Lizenz
- Verstoß: Führen oder Besitzen einer Waffe ohne gültige Lizenz
- Geldstrafe: $15.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: Beschlagnahmung der Waffe
§5 Regelungen zum Führen von Waffen
§5 (4) Offenes Tragen einer Waffe
- Verstoß: Sichtbares Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit
- Geldstrafe: $18.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: Beschlagnahmung der Waffe
§5 (7) Führen einer Waffe bei Versammlung/Aufzügen/Veranstaltungen
- Verstoß: Mitführen einer Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen
- Geldstrafe: $20.000
- Haftzeit: 20 HE
- Sonstiges: Beschlagnahmung der Waffe
§10 Waffengebrauch und -handhabung
§10 (1) Unberechtigter Schusswaffengebrauch
- Verstoß: Unbefugter Einsatz einer Schusswaffe
- Geldstrafe: $35.000
- Haftzeit: 20 HE
- Sonstiges: Beschlagnahmung der Waffe, Entziehung der Lizenz
§10 (2) Fahrlässiges Umgehen mit einer Waffe
- Verstoß: Nachlässiger oder leichtsinniger Umgang mit einer Waffe
- Geldstrafe: $15.500
- Haftzeit: 00 HE
- Sonstiges: Beschlagnahmung der Waffe
§14 Waffenhandel
§14 (1) Waffenhandel
- Verstoß: Illegaler Handel mit Waffen
- Geldstrafe: $120.000
- Haftzeit: 35 HE
- Sonstiges: Beschlagnahmung der Waffe
§15 Waffenregistrierung
§15 Besitz einer Waffe ohne Registrierung
- Verstoß: Besitz einer nicht registrierten Waffe
- Geldstrafe: $11.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: Beschlagnahmung der Waffe
Hinweis: Die aufgeführten Strafen sind Basiswerte für Verstöße gegen das Waffengesetz. Die endgültige Strafe wird unter Berücksichtigung der Art der Waffe, der Gefährlichkeit des Verstoßes, der Verwendungsabsicht und eventueller Vorstrafen festgelegt. Waffen werden grundsätzlich beschlagnahmt. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann ein dauerhaftes Waffenverbot ausgesprochen werden. Kooperation mit den Behörden kann strafmildernd berücksichtigt werden.
KLASSIFIZIERUNG
Illegaler Waffenbesitz
- §2 (3) Illegale Waffe: Straftat
Waffenlizenz
- §3 (1) Führen/Besitzen einer Waffe ohne Lizenz: Straftat
Regelungen zum Führen von Waffen
- §5 (4) Offenes Tragen einer Waffe: Straftat
- §5 (7) Führen einer Waffe bei Versammlung/Aufzügen/Veranstaltungen: Straftat
Waffengebrauch und -handhabung
- §10 (1) Unberechtigter Schusswaffengebrauch: Straftat
- §10 (2) Fahrlässiges Umgehen mit einer Waffe: Straftat
Waffenhandel
- §14 (1) Waffenhandel: Straftat
Waffenregistrierung
- §15 Besitz einer Waffe ohne Registrierung: Straftat
GESETZÄNDERUNG
Legende: [+] hinzugefügt [-] entfernt [/] geändert [?] vorläufig außer Kraft [§] geplant
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