Präambel
Das Strafgesetzbuch dient dem Schutz der Rechtsgüter und Werte unserer Gesellschaft. Es definiert strafbares Verhalten und legt die Konsequenzen für Verstöße gegen die Strafgesetze fest.
Ziel des Strafgesetzbuches ist es, den sozialen Frieden zu sichern, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und das Zusammenleben der Menschen zu regeln. Es soll Gerechtigkeit schaffen, indem es Straftaten sanktioniert und potenzielle Täter abschreckt. Gleichzeitig wahrt das Strafgesetzbuch die Rechte der Beschuldigten und gewährleistet faire, verhältnismäßige und rechtsstaatliche Verfahren. Es bildet die Grundlage für eine effektive Strafrechtspflege und trägt zum Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat bei.
GESETZBUCH
Allgemeiner Teil
§1 Keine Strafe ohne Gesetz
- Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§2 Zeitliche Geltung
- Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
- Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
- Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
- Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
§3 Zeit und Ort der Tat
- Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
- Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
§4 Personen und Sachbegriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
- Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört:
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist.
- Amtsträger: wer nach geltendem Recht
- Beamter oder Richter ist,
- in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- Richter: wer nach geltendem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
- Rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
- Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung;
- Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
- Bande: Ein Zusammenschluss von mindestens drei (3) Personen.
§5 Grundlagen der Strafbarkeit
- Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
- Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
- Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nicht gemildert werden.
§6 Versuch
- Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
- Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar.
- Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
§7 Täterschaft und Teilnahme
- Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
- Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
- Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§8 Notwehr und Notstand
- Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
- Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§9 Rechtsfolgen der Tat
- Rechtsfolgen einer Tat können sein:
- Hauptstrafen:
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe
- Hauptstrafen:
- Nebenstrafen:
- Fahrverbot
- Führungsaufsicht
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Berufsverbot
- Strafaussetzung zur Bewährung
- Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe ist 60 Hafteinheiten.
- Das Höchstmaß der Geldstrafe ist $150.000.
- Eine (1) Hafteinheit entspricht einer Geldstrafe in Höhe von $1000.
- Bei Tätern, die nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht auf freien Fuß gesetzt werden können, kann die Maßregel der Sicherungsverwahrung verhängt werden. Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht entweder bereits bei der Urteilssprechung angeordnet, im Urteil vorbehalten oder nachträglich angeordnet werden. Der Täter bleibt bei verhangener Sicherungsverwahrung dauerhaft in einer Anstalt, dies dient der Sicherung der Bevölkerung.
- Wiederholungstäterschaft
- Wenn jemand dieselbe Ordnungswidrigkeit oder Straftat innerhalb von sieben (7) Tagen nach einem Urteil oder einer Feststellung wieder begeht, wird die Geld- und/oder Haftstrafe verdoppelt. Das gilt sowohl für Ordnungswidrigkeiten als auch für Straftaten.
- Die Strafhöhe für die erste Tat wird als Grundlage herangezogen und verdoppelt.
- Zusätzlich zur Verdopplung der Geld- und Haftstrafe können weitere Maßnahmen getroffen werden, insbesondere bei besonders schweren oder häufigen Verstößen.
§10 Tateinheit
- Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
- Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
- Geldstrafe kann das Gericht neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
- Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
§11 Tatmehrheit
- Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
- Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
- §10 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
§12 Strafaussetzung zur Bewährung
- Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 50 Hafteinheiten setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
§13 Führungsaufsicht
- Das DOJ kann die verurteilte Person der Führungsaufsicht unterstellen.
- Das DOJ kann folgende Auflagen festsetzen:
- den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
- sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten.
- zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
- Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle des PDs oder SDs zu melden,
- jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
- keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
- sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.
§14 Einziehung
- Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
- Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
- Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
- durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
- auf Grund eines erlangten Rechts.
- Tatmittel zur Begehung einer Tat dürfen ebenfalls eingezogen werden.
- Fahrzeuge, die für das Verfahren von Bedeutung sind, dürfen durch einen richterlichen Beschluss entzogen werden.
§15 Strafanzeige
- Der Verletzte ist dazu berechtigt Strafanzeige zu stellen.
- Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger bei einer Behörde gestellt werden, die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufen ist.
§16 Verjährungsfristen
- Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.
- Straftaten ab 200 HE verjähren nicht. Weiterhin verjähren Straftaten nach §§ 39, 40 (Mord/Totschlag) nicht.
- Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:
- Nr. 1 - 7 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 0 bis 20 Hafteinheiten
- Nr. 2 - 14 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 21 bis 30 Hafteinheiten
- Nr. 3 - 28 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 31 bis 60 Hafteinheiten
- Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.
§16a Unterbrechung der Verjährung
- Die Verjährung wird unterbrochen durch:
- die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
- jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
- jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
- den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- die Eröffnung des Hauptverfahrens,
- jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
- den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
- die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
- Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
- Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
§17 Strafmilderung / Aussetzung
- Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
- freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann oder
- sich kooperativ verhält oder
- sich eigenständig zur begangenen Tat bekennt.
- Aussetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
- Ein Tatverdächtiger (TV), der einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird, kann eine Aussetzung des Verfahrens beantragen, wenn er einen Hinweis auf eine andere Straftat oder Ordnungswidrigkeit geben kann.
- Der Officer, der den TV mit der ursprünglichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit konfrontiert, kann die Aussetzung des Verfahrens gewähren, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der vom TV gegebene Hinweis führt zur Vermeidung oder Aufklärung einer anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
- Die andere Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist von gleicher oder höherer Schwere als die ursprüngliche Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
- Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt ausschließlich beim Chief of Justice.
- Der Officer, der den Hinweis vom TV erhalten hat, muss umgehend einen detaillierten Bericht an den Chief of Justice übermitteln. Der Bericht muss folgende Informationen enthalten:
- Die ursprüngliche Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die dem TV vorgeworfen wird.
- Den vom TV gegebenen Hinweis auf die andere Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
- Eine Einschätzung, inwieweit der Hinweis zur Vermeidung oder Aufklärung der anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit beitragen kann.
- Der Chief of Justice prüft den Bericht und entscheidet innerhalb von 24 Stunden über die Aussetzung des Verfahrens. Die Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
- Wird das Verfahren ausgesetzt, ist der TV verpflichtet, mit den zuständigen Behörden bei der Vermeidung oder Aufklärung der anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu kooperieren.
§17a Ermessensspielraum bei Festlegung von Geld- und Haftstrafen
- Ermessensspielraum bei der Strafbemessung
- Das Los Santos Police Department (LSPD) hat bei der Festlegung von Geld- und Haftstrafen innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens einen Ermessensspielraum. Bei der Strafbemessung sind insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Wiederholungstäter, die Absicht des Täters, seine Mitwirkung und die Schadenshöhe zu berücksichtigen.
- Festlegung der Haftstrafeinheiten (HE)
- Das LSPD kann die Haftstrafe innerhalb des Rahmens bis zu einer Maximaldauer von 60 Haftstrafeinheiten (HE) variieren. Die Haftdauer muss zur Schwere des Vergehens und den individuellen Umständen des Täters passen.
- Es darf nicht automatisch die Höchststrafe von 60 HE angesetzt werden; die Maximalstrafen anderer Strafkataloge sind zu beachten.
- Anpassungen der Haftstrafen bedürfen einer vorherigen Kontakteaufnahme mit dem Department of Justice.
- Anpassung der Geldstrafen
- Geldstrafen können bis zu einem Höchstbetrag von $150.000 festgesetzt werden, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind.
- Auch hier gilt, dass nicht jede Straftat automatisch mit der Höchststrafe von $150.000 belegt werden kann. Maximalstrafen aus anderen Strafkatalogen sind zu beachten.
- Begründungspflicht und Rechtsmittel
- Jede Entscheidung des LSPD zur Festlegung von Geld- oder Haftstrafen muss schriftlich begründet werden. Der Betroffene kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Besonderer Teil
Wirtschaftskriminalität
§18 Sachbeschädigung
- Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
- Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
§19 Diebstahl
- Wer eine fremde Sache einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§20 Fahrzeugdiebstahl
- Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§21 Bandendiebstahl; Einbruchsdiebstahl
- Mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe wird bestraft wer, als Mitglied einer Bande gemäß § 4 Nr. 7 StGB, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
- einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
§22 Hehlerei
- Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§23 Unterschlagung
- Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§24 Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
- Wer ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
- Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.
§25 Betrug
- Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§26 Urkundenfälschung / Dokumentenfälschung
- Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein/eine falsches/unechte Dokument/Urkunde herstellt oder ein/eine echtes/echte Dokument/Urkunde verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
§27 Glücksspiel
- Das Glücksspielmonopol obliegt dem Staat.
- Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Wer sich an einem öffentlich unangemeldeten Glücksspiel beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Wer für ein öffentliches unangemeldetes Glücksspiel wirbt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§28 Nötigung
- Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
§29 Bedrohung
- Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§30 Erpressung
- Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.
§31 Raub
- Wer eine fremde Sache einem anderen durch Androhung oder Bedrohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§31a Versuchter Raub
- Der Versuchter Raub liegt vor, wenn eine Person durch Drohung oder Anwendung von Gewalt versucht, fremdes Eigentum zu erlangen, jedoch nicht erfolgreich ist. Entscheidend ist, dass der Täter die Tat begonnen, aber nicht vollendet hat, sei es durch äußere Umstände oder das Eingreifen Dritter.
§32 Schwerer Raub
- Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe/Werkzeug/Mittel verübt, begeht einen schweren Raub und ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
- Ein Raub auf ein Geldinstitut oder Geld- und Warentransporte stellt immer einen schweren Raub dar ungeachtet der benutzten Mittel.
Körperliche Integrität
§33 Beleidigung
- Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft, sollte der Geschädigte eine Strafanzeige stellen.
- Kollektivbeleidigung
Der Begriff "Kollektivbeleidigung" bezieht sich auf eine Form von Beleidigung, bei der nicht nur eine einzelne Person, sondern eine Gruppe von Menschen oder eine Kollektivität verunglimpft oder diffamiert wird. Diese Art von Beleidigung zielt darauf ab, eine ganze Gemeinschaft, ethnische Gruppe, soziale Klasse oder eine andere Sammlung von Personen herabzusetzen oder abwertend zu behandeln. Beispiel: ACAB etc. - Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§33a Ungebührliches Verhalten
- Ungebührliches Verhalten ist jedes Handeln oder Unterlassen, das geeignet ist, den geordneten Ablauf von polizeilichen, juristischen oder sonstigen hoheitlichen Maßnahmen oder öffentlichen Veranstaltungen zu stören oder die Würde und Autorität der handelnden Personen zu beeinträchtigen. Kann sofort nach der Tat abgehandelt werden.
- Als ungebührliches Verhalten gelten insbesondere:
- Lautstarke oder beleidigende Äußerungen gegenüber Amtspersonen,
- Nichtbeachtung von Weisungen einer zuständigen Behörde,
- Herabwürdigende Gesten oder provokantes Verhalten in öffentlichen oder offiziellen Zusammenhängen,
- Behinderung des ordnungsgemäßen Betriebs öffentlicher Einrichtungen.
- Ungebührliches Verhalten kann je nach Schwere des Verstoßes mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 $ oder bis zu 10 HE Haft geahndet werden.
- Wiederholte Verstöße oder besonders schwerwiegende Fälle können eine Erhöhung der Strafe oder zusätzliche Auflagen nach sich ziehen.
- Beleidigungen in Form von verbalen, schriftlichen oder nonverbalen Angriffen auf die Ehre einer Person fallen ebenfalls unter ungebührliches Verhalten und werden entsprechend geahndet.
§34 Üble Nachrede
- Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
§35 Körperverletzung / fahrlässige Körperverletzung
- Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§36 Gefährliche Körperverletzung
- Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
- Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§37 Schwere Körperverletzung
- Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Wer eine Körperverletzung mit schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§38 Beteiligung an einer Schlägerei
- Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist.
§39 Mord
- Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet, ist mit einer Haftstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
- Der versuchte Mord wird minder schwerer bestraft.
§40 Totschlag
- Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§41 Freiheitsberaubung
- Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§42 Geiselnahme
- Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§43 sexuelle Belästigung
- Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
§44 Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§45 Hausfriedensbruch
- Wer in die Wohnstätte, in das befriedete Besitztum eines anderen eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§46 Notrufmissbrauch
- Wer die Notruffunktion einer Behörde verwendet, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§47 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§48 Herbeiführen einer Explosion
- Wer eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§49 Bildung krimineller Vereinigung
- Die Bildung einer kriminellen Vereinigung wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
- Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist:
- Organisiertes Vorgehen: Kriminelle Vereinigungen agieren in der Regel organisiert, um ihre Ziele zu erreichen. Das kann die Planung und Durchführung von Straftaten, den Schmuggel illegaler Güter, Drogenhandel, Menschenhandel oder andere kriminelle Aktivitäten umfassen.
- Langfristige Struktur: Kriminelle Vereinigungen haben oft eine langfristige Struktur, die über einen längeren Zeitraum besteht. Es gibt oft klare Hierarchien, Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Gruppe.
- Kriminelle Absichten: Das Hauptziel einer kriminellen Vereinigung ist die Begehung von Straftaten. Diese können von Diebstahl, Erpressung, illegalen Handlungen bis hin zu schweren Verbrechen wie Mord reichen.
- Gemeinschaft innerhalb der Gruppe: Mitglieder von kriminellen Vereinigungen sind oft loyale Teilnehmer, die eng miteinander verbunden sind. Die Gruppe bietet Unterstützung, Schutz und Ressourcen für ihre Mitglieder.
- Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen Beschluss von einem Richter oder Staatsanwalt des Supreme Courts als solche deklariert werden.
§50 Bildung terroristischer Vereinigung
- Wer unbefugt eine Gruppe bildet, die darauf ausgelegt ist, die staatliche Ordnung zu gefährden, oder wer diese befehligt, sich ihr anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
- Eine terroristische Vereinigung verfolgt das Ziel, durch Gewaltakte oder Drohungen den Staat oder seine Institutionen erheblich zu beeinträchtigen. Dazu gehören insbesondere:
- Gewalt gegen die Bevölkerung: Terroristische Vereinigungen nutzen systematische Gewalt, um Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten.
- Angriffe auf staatliche Institutionen: Das Ziel ist häufig die Destabilisierung von Regierung, Polizei, Militär oder anderen staatlichen Einrichtungen.
- Ideologische Motive: Terroristische Vereinigungen agieren oft aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen, um radikale Veränderungen zu erzwingen.
- Internationale Verbindungen: Solche Gruppen können internationale Unterstützung durch Waffenhandel, Finanzierung oder Austausch von Mitgliedern erhalten.
- Der Versuch ist strafbar.
- Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen Beschluss von einem Richter des Supreme Courts als solche deklariert werden.
§51 Geldwäsche / Schwarzgeldbesitz
- Wer unbefugt Geld wäscht oder illegale Geldmittel in Form von Schwarzgeld besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§52 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt, durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§53 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§54 Missachtung polizeilicher Maßnahmen / Flucht
- Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten des Ortes verbieten. Sollten diese oder ähnliche Maßnahmen nicht beachtet werden, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
- Wer vor einer Behörde oder einer Amtshandlung vorsätzlich flüchtet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§55 Behinderung staatlicher Maßnahmen
- Wird ein Mediziner oder ein Amtsträger bei einer Maßnahme so gestört, dass die Maßnahme kaum oder unter schwereren Bedingungen fortgeführt werden kann, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
§56 Schaulustigkeit
- Das Fotografieren/Filmen/Gaffen von polizeilichen/medizinischen Einsätzen wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Ausnahme Absatz 1; man besitzt einen Presseausweis.
§57 Gefangenenbefreiung
- Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe handelt.
§58 Gefangenenmeuterei
- Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
- einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen,
- gewaltsam ausbrechen oder
- gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe bestraft.
§59 Sperrbezirke
- Das Betreten und/oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne Genehmigung ist verboten.
Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. - Als Sperrbezirke gelten:
- Nr. 1 Staatsgefängnis
- Nr. 2 Fort Zancudo
- Nr. 4 FIB Gebäude
- Nr. 5 von der Exekutive ausgerufene temporäre Sperrzonen
- Nr. 6 LSPD/LSSD, sowie die PD-Garage/PD-Beschlagahmeparkhaus (8179)
- Nr. 7 Abschlepphof der Exekutive
- Nr.8 Flughafen Los Santos
- Nr.9 Flugzeugträger
- Die durch öffentliche Behörden LSPD, LSSD, LSMD und LSFD ausgerufenen Sperrbezirke aufgrund von Raubüberfällen, anderen schwerwiegenden Straftaten, Verkehrsunfällen, medizinischen Einsätzen, Bränden etc. sind als temporäre Sperrbezirke zu betrachten. Einwohner sind angehalten, diese Bezirke solange nicht zu betreten, bis die jeweilige Behörde die Aufhebung der Sperrung bekannt gibt oder der Sperrbezirk von der Karte verschwindet. Temporäre Sperrbezirke haben einen Radius von 150m. Verstöße werden mit Geldbußen geahndet.
§59a Einbruch in bzw. Angriff auf staatliche Einrichtungen
- Wer unbefugt in eine staatliche Einrichtung eindringt oder diese angreift, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Als staatliche Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:
- Police Department
- Fort Zancudo Military Base
- Department of Justice
- Medical Department
- Fire Department
- Pacific-Standard-Bank
- Los Santos Airport
- FIB Gebäude
- N.O.O.S Gelände
- Bolingbroke State-Prison
- Öffentliche Versorgungseinrichtungen (z.B. Elektrizitätswerk)
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter:
- Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge bei sich führt,
- als Mitglied einer Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
- erheblichen Sachschaden verursacht oder
- vertrauliche Informationen entwendet oder manipuliert. In besonders schweren Fällen ist die Höchsthaft- und Geldstrafe zu verhängen.
- Der Versuch ist strafbar.
- Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter freiwillig von der Tat zurücktritt oder den Taterfolg abwendet.
Amtsstraftaten
§60 Amtsanmaßung
- Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen
Amtsanmaßung setzt voraus, dass jemand unbefugt eine öffentliche Funktion oder hoheitliche Tätigkeit ausübt oder vortäuscht, solche Befugnisse zu besitzen. Es geht darum, dass sich eine Person als Beamter oder Amtsträger ausgibt oder vorgibt, über staatliche Befugnisse zu verfügen.
§61 Bestechung und Bestechlichkeit
- Wer einem Amtsträger, Angestellten oder einer sonstigen befugten Person einen Vorteil anbietet oder gewährt, um eine pflichtwidrige oder geschäftsschädigende Handlung zu erreichen, macht sich der Bestechung schuldig.
- Wer als Amtsträger oder Angestellter einen solchen Vorteil fordert oder annimmt, macht sich der Bestechlichkeit schuldig.
§62 Strafvereitelung
- Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
- Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
- Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
§63 Beweismittelfälschung
- Wer in der Absicht, den Ausgang eines Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Zivilverfahrens zu beeinflussen, ein Beweismittel herstellt, verfälscht, unterdrückt, vernichtet oder auf andere Weise manipuliert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Beweismittelfälschung stellt einen schweren Vertrauensbruch gegenüber der Integrität des Justiz- und Verwaltungssystems dar. In besonders schweren Fällen kann dies neben der strafrechtlichen Verfolgung auch dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Suspendierung nach sich ziehen.
- Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- die Tat das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtspflege in erheblichem Maße erschüttert,
- eine unbeteiligte Person dadurch zu Unrecht beschuldigt oder verurteilt werden könnte,
- oder die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wird.
- Der Versuch ist strafbar.
§64 Hochverrat
- Wer ein Staatsgeheimnis,
- einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
- sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um den Staat Los Santos zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt,
- In besonders schweren Fällen kann die Haftzeit vor Gericht zusätzlich erhöht werden.
- Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter,
- eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
- durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt
- Außerdem kann eine Gruppierung bestraft werden, welche die innere Sicherheit mehrfach massiv gefährdet und somit den gesamten Staat langsam zum Verfall bringt.
- Das LSPD und alle anderen Strafverfolgungsbehören haben die Befugnis nach eigenem Ermessen zu handeln um den Täter in gewahrsam zu nehmen, natürlich unter Wahrung der Gesetzmäßigkeit.
Sonstige Straftaten
§65 Unterlassene Hilfeleistung
- Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert, Hilfe zu leisten.
§66 Straftaten gegen die Umwelt
- Wer unbefugt Abfälle, die außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder mit einer Geldstrafe bestraft.
- Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
- Wer Korallen (Lebewesen) entwendet von Ihrem Lebensraum, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe bestraft.
§67 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Die Höhe der Strafe richtet sich nach den Umständen der Tat.
§68 Verschleierungsverbot / Vermummungsverbot
- Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen.
- Davon ausgenommen sind Beamte mit staatlicher Dienstkleidung.
- Zuwiderhandeln wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§69 Vortäuschen einer Straftat
- Wer wider besseres Wissen einem Amtsträger vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Ausführung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§70 falsche Verdächtigung
- Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
§71 Falschaussage / Meineid
- Wer bei einer förmlichen Vernehmung vor einer Behörde absichtlich falsch aussagt, ohne einen Eid abzulegen, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
- Wer vor Gericht oder einer anderen Stelle, die berechtigt ist, Eide abzunehmen, wissentlich falsch schwört, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
§72 Besitz illegaler Gegenstände
- Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:
- Nr. 1 Schwarzgeld
- Nr. 2 Hacker Laptop / Hacking Computer
- Nr. 3 Lockpicks
- Nr. 4 Waffenmodifikation / Waffenaufbauten (Schalldämpfer, etc.)
- Der Firma "Special Guns" wurde eine Sondergenehmigung für den Verkauf von Waffenmodifikationen und -aufbauten erteilt.
Zu diesen Modifikationen gehören:- Erweitertes Magazin
- Schalldämpfer
- Taschenlampe
- Bürger, die entsprechende Zubauten erwerben, sind verpflichtet, diese innerhalb von 12 Stunden nach dem Kauf eigenständig beim LSPD zu melden. Sollte ein Bürger mit einer Waffenmodifikation angetroffen werden, die nicht beim LSPD hinterlegt ist, wird diese weiterhin als illegaler Gegenstand betrachtet und entsprechend strafrechtlich verfolgt.
- Der Firma "Special Guns" wurde eine Sondergenehmigung für den Verkauf von Waffenmodifikationen und -aufbauten erteilt.
- Nr. 5 Defekte Waffenteile
- Nr. 6 Waffenteile
- Nr. 7 Behördliches Equipment
- Nr. 8 Falsche Kennzeichen
- Nr. 9 Methlabor
- Nr. 10 Thermit
- Nr. 11 Nitro / Nos
- Nr. 12 Stan's Kit
- Nr. 13 Waffenbaupläne / Blueprints
- Nr. 14 Merryweather Teile
- Nr. 15 Plasmaschneider
- Nr. 16 Laserbohrer
- Nr. 17 Natron (Haushaltstypische Mengen bis 6 Stück, werden nicht als Illegal angesehen)
§73 Besitz staatlicher Gegenstände
- Wer ohne ausdrückliche Genehmigung staatliche Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
- Als staatliche Gegenstände gelten:
- Geräte, die dazu bestimmt sind, Datenverarbeitungen zu manipulieren,
- Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist, hiervon ausgenommen sind Funkgeräte.
- nicht erwerbsfähige Gegenstände, die der Nutzung staatlicher Behörden zugänglich sind.
§74 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
- Wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
§75 Brandstiftung
- Wer fremde
- Gebäude oder Hütten,
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- Warenlager oder -vorräte,
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§76 Bestechung
- Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§77 Amtsmissbrauch
- Ein Amtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Amtsträger, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt. Wer einen Amtsmissbrauch begeht, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§77a Veruntreuung von Staatsgeldern
- Wer als Amtsträger, Beamter oder in einer anderen öffentlich-rechtlichen Funktion Staatsgelder oder Mittel, die ihm aufgrund seiner Stellung anvertraut wurden, oder in dessen direktem Zugriff stehen, missbräuchlich für eigene oder fremde Zwecke verwendet, macht sich der Veruntreuung von Staatsgeldern schuldig.
- Die Tat wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe geahndet.
- Besonders schwerer Fall der Veruntreuung liegt vor, wenn:
- die veruntreuten Gelder einen besonders hohen Betrag überschreiten,
- der Täter seine Amtspflicht in erheblichem Maße verletzt,
- die Tat aus eigennützigen Motiven oder zur persönlichen Bereicherung begangen wurde.
- In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter freiwillig den Schaden ersetzt und kooperiert.
§78 Störung der Totenruhe
- Die Störung der Totenruhe, einschließlich Graböffnungen oder -schändungen, ist strengstens untersagt, hierunter fallen auch Lärm- und Ruhestörung auf den Friedhofsgeländen.
- Personen, die die Totenruhe stören, werden mit einer Geldstrafe und/oder einer Freiheitsstrafe bestraft.
§79 Unrechtmäßige Bereicherung
insb. in Bezug auf den §13b StPO
- Wer in der Absicht, sich oder einem anderen unrechtmäßig ein Kopfgeld oder eine andere Belohnung zu verschaffen und durch falsche Angaben den Eindruck erweckt, an der Aufklärung einer tatsächlich begangenen Straftat maßgeblich mitgewirkt zu haben, wird bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer wissentlich falsche Informationen über den Aufenthaltsort eines Gesuchten oder andere für die Fahndung relevante Details liefert, um ein Kopfgeld zu erhalten.
- Der Versuch ist strafbar.
- In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn durch die Tat eine erhebliche öffentliche Beunruhigung hervorgerufen oder eine Strafverfolgungsbehörde in ihrer Arbeit erheblich behindert wurde, wird eine entsprechende Strafe verhängt.
§80 Tierquälerei
- Wer einem Tier ohne Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer ein Tier vorsätzlich tötet oder schwer misshandelt, wird mit einer Freiheitsstrafe oder einer zusätzlichen Geldstrafe bestraft.
- Als Tierquälerei gilt insbesondere:
- das Schlagen, Treten oder sonstige Misshandeln eines Tieres,
- das absichtliche Zufügen von Angst oder Stress durch Verfolgung, Schrecksituationen oder anderweitiges Quälen,
- das Halten eines Tieres unter Bedingungen, die seine Gesundheit oder sein Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen,
- das Aussetzen eines Tieres in einer Umgebung, in der es nicht überleben kann oder in der es verletzt wird.
- Wer ein Tier zu illegalen Kämpfen oder anderen brutalen Aktivitäten zwingt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
- Bei Wiederholungstätern wird die Strafe verschärft und es kann ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen werden.
§81 Behinderung von Rettungsmaßnahmen
- Wer bei einem Notfallereignis, das die schnelle Intervention von Rettungsdiensten erfordert, vorsätzlich oder fahrlässig Rettungsmaßnahmen behindert, indem er oder sie:
- unbefugt den Einsatzort betritt oder sich in einem Bereich aufhält, in dem Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden,
- unbefugt Rettungsdienste oder Polizeibeamte filmt oder auf andere Weise aufnimmt, sodass diese in ihrer Arbeit gestört werden,
- hindert, dass Einsatzkräfte die notwendigen Maßnahmen ergreifen können, sei es durch physische Blockaden, verbale Auseinandersetzungen oder andere Störungen,
- andere Personen von der notwendigen Unterstützung für die Rettungsmaßnahmen abhält, wird mit einer Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.
- Die Strafe kann erhöht werden, wenn durch das Verhalten des Täters die Effizienz oder Sicherheit der Rettungsmaßnahmen erheblich beeinträchtigt wird oder die Einsatzkräfte in ihrer Tätigkeit erheblich gestört werden.
- Eine Strafminderung kann in Betracht gezogen werden, wenn der Täter auf Anfrage der Einsatzkräfte das Gebiet unverzüglich verlässt oder sein störendes Verhalten umgehend einstellt.
- Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten zusätzlich zu anderen relevanten gesetzlichen Bestimmungen.
STRAFKATALOG
Eigentumsdelikte
§18 Sachbeschädigung
- Verstoß: Beschädigung oder Zerstörung fremder Sachen
- Geldstrafe: $10.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: Schadensersatzanspruch
§19 Diebstahl
- Verstoß: Wegnahme fremder beweglicher Sachen
- Geldstrafe: $9.500
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: Rückgabe Diebesgut
§20 Fahrzeugdiebstahl
- Verstoß: Diebstahl eines Fahrzeugs
- Geldstrafe: $9.500
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: Fahrzeugrückgabe an Halter
§21 Bandendiebstahl; Einbruchsdiebstahl
- Verstoß: Diebstahl in Gruppe oder durch Einbruch
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 15 HE
- Sonstiges: Rückgabe Diebesgut, (Strafhöhe wird auf alle Beteiligten angewendet)
§22 Hehlerei
- Verstoß: Ankauf oder Weiterverkauf gestohlener Waren
- Geldstrafe: $8.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: Rückgabe Hehlerware
§23 Unterschlagung
- Verstoß: Unrechtmäßige Aneignung anvertrauter Sachen
- Geldstrafe: $5.500
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: Rückgabe der Ware
§24 Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
- Verstoß: Nutzung eines Fahrzeugs ohne Erlaubnis des Eigentümers
- Geldstrafe: $4.500
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: Rückgabe KfZ
Betrugs- und Urkundendelikte
§26 Urkunden-/Dokumentenfälschung
- Verstoß: Herstellung oder Verwendung gefälschter Dokumente
- Geldstrafe: $7.800
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: Sicherstellung Dokumente
§27 Glücksspiel
- Verstoß: Betreiben oder Teilnahme an illegalem Glücksspiel
- Geldstrafe: $4.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
§25 Betrug
- Verstoß: Täuschung zum Erlangen eines unrechtmäßigen Vermögensvorteils
- Geldstrafe: $7.500
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
Gewaltdelikte
§28 Nötigung
- Verstoß: Zwang einer Person zu einer Handlung durch Gewalt oder Drohung
- Geldstrafe: $6.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
§29 Bedrohung
- Verstoß: Androhung einer Straftat gegen eine Person
- Geldstrafe: $8.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§30 Erpressung
- Verstoß: Nötigung zur Herausgabe von Vermögenswerten
- Geldstrafe: $15.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§31 Raub
- Verstoß: Diebstahl unter Anwendung von Gewalt
- Geldstrafe: $12.000
- Haftzeit: 15 HE
- Sonstiges: -/-
§31a Versuchter Raub
- Verstoß: Versuch, sich durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unrechtmäßig fremdes Eigentum anzueignen, ohne das Vorhaben erfolgreich abzuschließen.
- Geldstrafe: $8.500
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: Bei bewaffnetem Versuch Strafverschärfung um zusätzliche 5 HE und Beschlagnahmung der Waffe.
§32 Schwerer Raub
- Verstoß: Raub unter erschwerenden Umständen (z.B. Waffen, Gruppe)
- Geldstrafe: $20.000
- Haftzeit: 20 HE
- Sonstiges: -/-
§33 Beleidigung
- Verstoß: Ehrverletzende Äußerungen gegenüber einer Person
- Geldstrafe: $2.500
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
§33a Ungebührliches Verhalten
- Verstoß: Jegliches Verhalten, das geeignet ist, die öffentliche Ordnung, polizeiliche oder gerichtliche Maßnahmen oder die Würde und Autorität von Amtspersonen zu beeinträchtigen.
- Geldstrafe: bis 10.000 (je nach Schwere)
- Haftzeit: 10 HE (je nach Schwere)
- Sonstiges: Bei mehrfachem Verstoß gegen §33a oder Verstößen mit erheblicher Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens kann die Strafe verdoppelt werden.
§34 Üble Nachrede
- Verstoß: Verbreitung ehrverletzender Behauptungen über eine Person
- Geldstrafe: $3.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
§35 Körperverletzung/fahrlässige KV
- Verstoß: Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Person
- Geldstrafe: $15.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§36 Gefährliche Körperverletzung
- Verstoß: Körperverletzung mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 20 HE
- Sonstiges: -/-
§37 Schwere Körperverletzung
- Verstoß: Körperverletzung mit schwerwiegenden Folgen für das Opfer
- Geldstrafe: $35.000
- Haftzeit: 30 HE
- Sonstiges: -/-
§38 Beteiligung Schlägerei
- Verstoß: Aktive Teilnahme an einer Schlägerei
- Geldstrafe: $7.500
- Haftzeit: 0 HE
§39 Mord
- Verstoß: Vorsätzliche Tötung eines Menschen
- Geldstrafe: $150.000
- Haftzeit: 60 HE
- Sonstiges: Versuch milder bestrafen
§40 Totschlag
- Verstoß: Tötung eines Menschen im Affekt
- Geldstrafe: $100.000
- Haftzeit: 45 HE
- Sonstiges: Versuch milder bestrafen
§41 Freiheitsberaubung
- Verstoß: Unrechtmäßiges Festhalten einer Person gegen ihren Willen
- Geldstrafe: $12.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§42 Geiselnahme
- Verstoß: Festhalten einer Person zur Erpressung
- Geldstrafe: $35.000
- Haftzeit: 15 HE
- Sonstiges: -/-
Sexualdelikte
§43 Sexuelle Belästigung
- Verstoß: Unerwünschte sexuelle Handlungen oder Äußerungen
- Geldstrafe: $10.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
§44 Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Verstoß: Störung der öffentlichen Ordnung durch anstößiges Verhalten
- Geldstrafe: $15.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
§45 Hausfriedensbruch
- Verstoß: Unbefugtes Eindringen in fremde Räumlichkeiten
- Geldstrafe: $12.500
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
§46 Notrufmissbrauch
- Verstoß: Falscher Alarm oder Missbrauch von Notrufsystemen
- Geldstrafe: $10.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
§47 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- Verstoß: Aufforderung oder Anleitung zu Straftaten in der Öffentlichkeit
- Geldstrafe: $18.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§48 Herbeiführen einer Explosion
- Verstoß: Vorsätzliche Verursachung einer Explosion
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 15 HE
- Sonstiges: -/-
§49 Bildung krimineller Vereinigung
- Verstoß: Gründung oder Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation
- Geldstrafe: $75.000
- Haftzeit: 25 HE
- Sonstiges: -/-
§50 Bildung terroristischer Vereinigung
- Verstoß: Gründung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation
- Geldstrafe: $110.000
- Haftzeit: 25 HE
- Sonstiges: -/-
§51 Geldwäsche / Schwarzgeldbesitz
- Verstoß: Verschleierung der Herkunft illegal erworbener Vermögenswerte
- Geldstrafe: $35.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
Delikte gegen Amtsträger
§52 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Verstoß: Aktiver Widerstand gegen Polizeibeamte im Dienst
- Geldstrafe: $12.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§53 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- Verstoß: Körperlicher Angriff auf Polizeibeamte im Dienst
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 15 HE
- Sonstiges: -/-
§54 (1) Missachtung polizeilicher Maßnahmen
- Verstoß: Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen
- Geldstrafe: $8.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
§54 (2) Flucht
- Verstoß: Flucht vor der Polizei oder aus dem Gewahrsam
- Geldstrafe: $10.000
- Haftzeit: 5 HE
- Sonstiges: -/-
§55 Behinderung staatlicher Maßnahmen
- Verstoß: Aktive Störung oder Behinderung polizeilicher Arbeit
- Geldstrafe: $11.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§56 Schaulustigkeit
- Verstoß: Behinderung von Einsatzkräften durch Gaffen
- Geldstrafe: $5.500
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
§57 Gefangenenbefreiung
- Verstoß: Befreiung oder Beihilfe zur Flucht eines Gefangenen
- Geldstrafe: $30.000
- Haftzeit: 20 HE
- Sonstiges: -/-
§58 Gefangenenmeuterei
- Verstoß: Aufstand oder Rebellion von Gefangenen
- Geldstrafe: $50.000
- Haftzeit: 15 HE
- Sonstiges: -/-
§59 Sperrbezirke
- Verstoß: Unbefugtes Betreten oder Aufenthalt in Sperrbezirken
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 5 HE
- Sonstiges: -/-
§60 Amtsanmaßung
- Verstoß: Vortäuschen einer Amtsstellung oder Befugnis
- Geldstrafe: $85.000
- Haftzeit: 15 HE
- Sonstiges: Sicherstellung Arbeitskleidung
§61 (1) Bestechung
- Verstoß: Vorteil anbieten oder gewähren, um eine pflichtwidrige oder geschäftsschädigende Handlung zu erreichen
- Geldstrafe: $20.000
- Haftzeit: 5 HE
- Sonstiges: -/-
§61 (2) Bestechlichkeit
- Verstoß: Annahme von Vorteilen für Amtshandlungen
- Geldstrafe: $50.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§62 Strafvereitelung
- Verstoß: Behinderung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
- Geldstrafe: $45.000
- Haftzeit: 15 HE
- Sonstiges: -/-
§63 Beweismittelfälschung
- Verstoß: Manipulation, Fälschung oder Vernichtung von Beweismitteln mit dem Ziel, den Ausgang eines Verfahrens zu beeinflussen.
- Geldstrafe: $8.000
- Haftstrafe: 30 HE
- Sonstiges: In besonders schweren Fällen drohen dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen, einschließlich Suspendierung.
§64 Hochverrat
- Verstoß: Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern oder zu stürzen
- Geldstrafe: $150.000
- Haftzeit: 60 HE
Sonstige Delikte
§65 Unterlassene Hilfeleistung
- Verstoß: Nichtleistung von Hilfe bei Unglücksfällen oder Gefahr
- Geldstrafe: $35.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: Schadensersatzanspruch
§66 Straftaten gegen die Umwelt (Korallenbesitz)
- Verstoß: z.B. Illegaler Besitz oder Handel mit geschützten Korallen
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: Sicherstellung Korallen
§67 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Verstoß: Flucht von der Unfallstelle ohne Identitätsfeststellung
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§68 Vermummungsverbot
- Verstoß: Tragen von Vermummungen bei öffentlichen Versammlungen
- Geldstrafe: $9.800
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: Abnahme der Vermummung
§69 Vortäuschen einer Straftat
- Verstoß: Falsche Anzeige oder Vortäuschen einer Straftat
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§70 Falsche Verdächtigung
- Verstoß: Beschuldigung einer Person einer Straftat wider besseres Wissen
- Geldstrafe: $12.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: Schadensersatzanspruch
§71 Falschaussage / Meineid
- Verstoß: Abgabe einer falschen Aussage unter Eid oder vor Gericht
- Geldstrafe: $120.000
- Haftzeit: 25 HE
- Sonstiges: -/-
§72 Besitz illegaler Gegenstände
- Verstoß: Besitz von Gegenständen, deren Besitz gesetzlich verboten ist
- Geldstrafe: $20.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§73 Besitz staatlicher Gegenstände
- Verstoß: Unerlaubter Besitz von Gegenständen, die dem Staat vorbehalten sind
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§74 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
- Verstoß: Teilnahme an oder Organisation von illegalen Straßenrennen
- Geldstrafe: $10.000
- Haftzeit: 0 HE
- Sonstiges: -/-
§75 Brandstiftung
- Verstoß: Vorsätzliches oder fahrlässiges Inbrandsetzen von Objekten
- Geldstrafe: $12.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§76 Bestechung
- Verstoß: Anbieten von Vorteilen für eine Bevorzugung im Amt
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§77 (1) Amtsmissbrauch
- Verstoß: Missbrauch einer amtlichen Stellung für private Zwecke
- Geldstrafe: $85.000
- Haftzeit: 40 HE
- Sonstiges: Bei schwerem Verstoß ggf. temporäre Suspendierung bzw. Entlassung aus dem Dienst.
§78 Störung der Totenruhe
- Verstoß: Unerlaubte Handlungen an Gräbern oder Leichen
- Geldstrafe: $20.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§79 Unrechtmäßige Bereicherung
- Verstoß: Besonders schwere Fälle (z.B. erhebliche öffentliche Beunruhigung, Behinderung der Strafverfolgung)
- Geldstrafe: $70.000
- Haftzeit: 40 HE
- Sonstiges: -/-
§80 Tierquälerei
- Verstoß: Schlagen, Treten oder sonstiges Misshandeln eines Tieres
- Geldstrafe: $10.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: -/-
§81 Behinderung von Rettungsmaßnahmen
- Verstoß: Behinderung oder Störung von Rettungskräften bei ihrer Arbeit
- Geldstrafe: $50.000
- Haftzeit: 25 HE
- Sonstiges: -/-
Hinweis: Die aufgeführten Strafen stellen Richtwerte dar. Das zuständige Gericht kann die tatsächliche Strafzumessung unter Berücksichtigung aller Tatumstände, der Schwere der Tat, der persönlichen Verhältnisse des Täters sowie mildernder oder erschwerender Umstände anpassen. Wiederholungstaten, besondere Schwere der Schuld oder mildernde Umstände können zu einer Abweichung von den Regelstrafen führen. Bei mehreren Straftaten wird eine Gesamtstrafe gebildet.
GESETZÄNDERUNGEN
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Klassifizierung
Eigentumsdelikte
- §18 Sachbeschädigung: Straftat
- §19 Diebstahl: Straftat
- §20 Fahrzeugdiebstahl: Straftat
- §21 Bandendiebstahl; Einbruchsdiebstahl: Straftat
- §22 Hehlerei: Straftat
- §23 Unterschlagung: Straftat
- §24 Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs: Straftat
Betrugs- und Urkundendelikte
- §26 Urkunden-/Dokumentenfälschung: Straftat
- §27 Glücksspiel: Ordnungswidrigkeit
- §25 Betrug: Straftat
Gewaltdelikte
- §28 Nötigung: Straftat
- §29 Bedrohung: Straftat
- §30 Erpressung: Straftat
- §31 Raub: Straftat
- §31a Versuchter Raub: Straftat
- §32 Schwerer Raub: Straftat
- §33 Beleidigung: Straftat
- §33a Ungebührliches Verhalten: Ordnungswidrigkeit
- §34 Üble Nachrede: Straftat
- §35 Körperverletzung/fahrlässige KV: Straftat
- §36 Gefährliche Körperverletzung: Straftat
- §37 Schwere Körperverletzung: Straftat
- §38 Beteiligung Schlägerei: Straftat
- §39 Mord: Straftat
- §40 Totschlag: Straftat
- §41 Freiheitsberaubung: Straftat
- §42 Geiselnahme: Straftat
Sexualdelikte
- §43 Sexuelle Belästigung: Straftat
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
- §44 Erregung öffentlichen Ärgernisses: Ordnungswidrigkeit
- §45 Hausfriedensbruch: Straftat
- §46 Notrufmissbrauch: Ordnungswidrigkeit
- §47 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten: Straftat
- §48 Herbeiführen einer Explosion: Straftat
- §49 Bildung krimineller Vereinigung: Straftat
- §50 Bildung terroristischer Vereinigung: Straftat
- §51 Geldwäsche / Schwarzgeldbesitz: Straftat
Delikte gegen Amtsträger
- §52 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Straftat
- §53 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Straftat
- §54 (1) Missachtung polizeilicher Maßnahmen: Ordnungswidrigkeit
- §54 (2) Flucht: Straftat
- §55 Behinderung staatlicher Maßnahmen: Straftat
- §56 Schaulustigkeit: Ordnungswidrigkeit
- §57 Gefangenenbefreiung: Straftat
- §58 Gefangenenmeuterei: Straftat
- §59 Sperrbezirke: Ordnungswidrigkeit
- §60 Amtsanmaßung: Straftat
- §61 (1) Bestechung: Straftat
- §61 (2) Bestechlichkeit: Straftat
- §62 Strafvereitelung: Straftat
- §63 Beweismittelfälschung: Straftat
- §64 Hochverrat: Straftat
Sonstige Delikte
- §65 Unterlassene Hilfeleistung: Straftat
- §66 Straftaten gegen die Umwelt (Korallenbesitz): Straftat
- §67 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Straftat
- §68 Vermummungsverbot: Ordnungswidrigkeit
- §69 Vortäuschen einer Straftat: Straftat
- §70 Falsche Verdächtigung: Straftat
- §71 Falschaussage / Meineid: Straftat
- §72 Besitz illegaler Gegenstände: Straftat
- §73 Besitz staatlicher Gegenstände: Straftat
- §74 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Straftat
- §75 Brandstiftung: Straftat
- §76 Bestechung: Straftat
- §77 (1) Amtsmissbrauch: Straftat
- §78 Störung der Totenruhe: Straftat
- §79 Unrechtmäßige Bereicherung: Straftat
- §80 Tierquälerei: Straftat
- §81 Behinderung von Rettungsmaßnahmen: Straftat