Präambel
Im Interesse der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und zur Sicherstellung eines fairen und geordneten Strafverfahrens, erlässt die Justiz von Los Santos diese Verordnung. Sie dient dem Zweck, in besonderen Fällen die Klärung von Fahndungsgründen und die Durchführung notwendiger Ermittlungen zu ermöglichen, ohne das öffentliche Sicherheitsinteresse zu gefährden. Die Aussetzung der Fahndung erfolgt unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände und liegt im Ermessen des Chief of Justice, der als Hüter der Rechtsprechung in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden handelt.
VERORDNUNG
§1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die vorübergehende Aussetzung von Fahndungsmaßnahmen durch staatliche Sicherheitsbehörden innerhalb der Zuständigkeit von San Andreas. Sie gilt für alle polizeilichen und strafrechtlichen Ermittlungen, bei denen eine solche Maßnahme erforderlich erscheint.
§2 Voraussetzungen für die Aussetzung
- Die Aussetzung der Fahndung kann angeordnet werden, wenn dies zur Klärung der Fahndungsgründe, zur Vernehmung des Tatverdächtigen (TV) durch das Department of Justice, oder zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
- Eine Aussetzung darf nur nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Umstände erfolgen.
§3 Befugnis zur Anordnung
- Der Chief of Justice besitzt das Vetorecht zur vorübergehenden Aussetzung von Fahndungsmaßnahmen.
- Dieses Vetorecht kann insbesondere zur Klärung von Fahndungsgründen oder zur Durchführung einer Vernehmung des Tatverdächtigen durch das Department of Justice ausgeübt werden.
- Die Entscheidung wird in enger Abstimmung mit dem Los Santos Police Department (LSPD) und anderen zuständigen Behörden getroffen.
§4 Dauer der Aussetzung
- Die Fahndung kann für einen begrenzten Zeitraum ausgesetzt werden, der im Einzelfall durch den Chief of Justice festgelegt wird.
- Eine Verlängerung der Aussetzung ist möglich, wenn die Voraussetzungen gemäß §2 weiterhin bestehen.
§5 Verfahren
- Die Entscheidung über die Aussetzung der Fahndung wird vom Chief of Justice schriftlich angeordnet und begründet.
- Die betroffenen Behörden und Personen sind unverzüglich über die Anordnung zu informieren.
§6 Rechtsfolgen der Aussetzung
- Während der Aussetzung dürfen keine aktiven Fahndungsmaßnahmen gegen die betroffene Person oder Gruppe durchgeführt werden.
- Nach Ablauf der Aussetzung werden die Fahndungsmaßnahmen automatisch wieder aufgenommen, es sei denn, es wird eine anderslautende Entscheidung durch den Chief of Justice getroffen.
§7 Ausnahmen
- Die Aussetzung gilt nicht für Fälle, in denen dringende Gefahren für Leib und Leben bestehen.
- In solchen Fällen können die Fahndungsmaßnahmen ohne Einschränkungen fortgesetzt werden.
STRAFKATALOG
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