Präambel
In einer demokratischen Gesellschaft ist die Rechtspflege von zentraler Bedeutung für die Aufrechterhaltung von Gerechtigkeit und Fairness. Anwälte tragen als unabhängige Organe der Rechtspflege maßgeblich zur Wahrung der Rechte und Pflichten der Bürger bei. Sie gewährleisten den Zugang zum Recht und stehen für den Schutz der Grundfreiheiten. Die vorliegende Rechtsanwaltsordnung regelt die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Anwaltschaft innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Department of Justice, um die ordnungsgemäße Ausübung dieses Berufsstandes sicherzustellen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtspflege zu bewahren. Es unterscheidet zwischen freien Anwälten, Kanzleien und Pflichtverteidigern und regelt die Befugnisse zur Akteneinsicht.
GESETZBUCH
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
§1 Ziel und Anwendungsbereich
- Diese Ordnung regelt die beruflichen Rechte und Pflichten von Anwälten, die vor den Gerichten des Department of Justice zugelassen sind.
- Es dient dem Schutz der Rechtsuchenden und der Förderung eines ordnungsgemäßen Rechtsverkehrs.
- Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten für freie Anwälte, Kanzleien und Pflichtverteidiger, soweit nicht anders geregelt.
Teil 2: Zulassung und Berufsausübung
§2 Zulassung zum Anwaltsberuf
- Zur Ausübung des Anwaltsberufs ist die Zulassung durch das Department of Justice erforderlich.
- Die Zulassung setzt die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere den Nachweis der juristischen Qualifikation, voraus.
- Anwälte können als Einzelpersonen, in Form von Kanzleien oder als Pflichtverteidiger tätig werden.
§3 Freie Anwälte und Kanzleien
- Freie Anwälte üben ihren Beruf selbstständig und unabhängig aus. Sie können Mandanten direkt vertreten und unterliegen keiner Weisung.
- Kanzleien sind Zusammenschlüsse von mehreren Anwälten, die gemeinschaftlich Rechtsdienstleistungen anbieten.
- Kanzleien und freie Anwälte dürfen ihre Mandanten vor allen Gerichten und Behörden innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Department of Justice vertreten.
§4 Pflichtverteidiger
- Pflichtverteidiger werden von den Gerichten bestellt, wenn Angeklagte keinen eigenen Anwalt benennen können oder wollen und es aufgrund der Schwere des Vorwurfs oder der Sachlage erforderlich ist.
- Pflichtverteidiger haben dieselben Rechte und Pflichten wie freie Anwälte, sind jedoch verpflichtet, die Mandate anzunehmen, die ihnen von den Gerichten zugewiesen werden.
- Die Kosten für Pflichtverteidiger werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Staat übernommen, es sei denn, die angeklagte Person ist finanziell in der Lage, die Kosten selbst zu tragen.
Teil 3: Akteneinsicht und Befugnisse
§5 Befugnis zur Akteneinsicht
- Anwälte haben das Recht, im Rahmen ihrer Vertretung Einsicht in die Akten ihrer Mandanten zu nehmen, die beim Los Santos Police Department (LSPD) oder anderen zuständigen Behörden geführt werden.
- Akteneinsicht im CopNet, dem digitalen Informationssystem der Polizei, darf nur nach vorheriger schriftlicher Anfrage beim LSPD und nach Vorlage eines gültigen Mandats gewährt werden.
- Das LSPD prüft die Anfrage und stellt die relevanten Akten nach Erteilung der Genehmigung zur Einsichtnahme zur Verfügung.
- Die Akteneinsicht ist durch den Anwalt vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Vertretung des Mandanten zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde oder des Mandanten zulässig.
§6 Einschränkungen der Akteneinsicht
- Die Akteneinsicht kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Offenlegung der Informationen die laufenden Ermittlungen gefährden oder die Sicherheit anderer Personen gefährden könnte.
- Im Falle einer Ablehnung hat der Anwalt das Recht, gegen diese Entscheidung Einspruch beim Department of Justice einzulegen.
Teil 4: Rechte und Pflichten der Anwälte
§7 Unabhängigkeit und Verschwiegenheit
- Anwälte sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
- Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Informationen verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden.
§8 Interessenkonflikte
- Anwälte dürfen Mandate nicht übernehmen, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt.
- Ein Interessenkonflikt besteht insbesondere, wenn der Anwalt bereits die Gegenpartei in derselben Angelegenheit vertreten hat.
Teil 5: Aufsicht und Disziplinarmaßnahmen
§9 Aufsichtsbehörde
Das Department of Justice ist die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes durch die Anwälte.
§10 Disziplinarmaßnahmen
- Bei Verstößen gegen dieses Gesetz können gegen Anwälte Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden.
- Disziplinarmaßnahmen umfassen Verwarnungen, Geldstrafen und in schweren Fällen die Entziehung der Zulassung.
Teil 6: Schlussbestimmungen
§11 Übergangsregelungen
Anwälte, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung zugelassen wurden, behalten ihre Zulassung, sofern keine Disziplinarmaßnahmen gegen sie ergriffen wurden.
STRAFKATALOG
§2 Zulassung zum Anwaltsberuf
§2 (1) - Unrechtmäßige Ausübung des Anwaltsberufs
- Verstoß: Ausübung des Anwaltsberufs ohne die erforderliche Zulassung durch das Department of Justice
- Geldstrafe: $20.000
- Haftstrafe: 40 HE
§2 (2) - Falsche Angaben bei der Zulassung
- Verstoß: Abgabe falscher Informationen oder Dokumente bei der Beantragung der Zulassung zum Anwaltsberuf
- Geldstrafe: $15.000
- Haftstrafe: 30 HE
§3 Rechte und Pflichten der Anwälte
§3 (1) - Verletzung der Unabhängigkeit
- Verstoß: Einflussnahme oder Druck von außen auf die Berufsausübung eines Anwalts
- Geldstrafe: $12.000
- Haftstrafe: 20 HE
§3 (2) - Verletzung der Verschwiegenheit
- Verstoß: Unbefugte Weitergabe von vertraulichen Mandantendaten
- Geldstrafe: $18.000
- Haftstrafe: 35 HE
§3 (3) - Interessenkonflikte
- Verstoß: Übernahme von Mandaten, bei denen ein Interessenkonflikt vorliegt
- Geldstrafe: $10.000
- Haftstrafe: 25 HE
§4 Akteneinsicht
§4 (1) - Unbefugte Akteneinsicht
- Verstoß: Einsichtnahme in Akten ohne Genehmigung oder ohne gültiges Mandat
- Geldstrafe: $10.000
- Haftstrafe: 25 HE
§4 (2) - Missbrauch von Akteninformationen
- Verstoß: Missbräuchliche Verwendung oder Weitergabe von Informationen aus Akten
- Geldstrafe: $15.000
- Haftstrafe: 30 HE
§4 (3) - Falsche Angaben bei Akteneinsichtsanfrage
- Verstoß: Abgabe falscher Angaben bei der Anfrage zur Akteneinsicht
- Geldstrafe: $12.000
- Haftstrafe: 20 HE
§4 (4) - Verweigerung der Akteneinsicht bei berechtigtem Antrag
- Verstoß: Unrechtmäßige Verweigerung der Akteneinsicht bei berechtigtem Antrag
- Geldstrafe: $8.000
- Haftstrafe: 15 HE
§5 Aufsicht und Disziplinarmaßnahmen
§5 (1) - Missachtung von Disziplinarmaßnahmen
- Verstoß: Nichteinhaltung oder Missachtung von verhängten Disziplinarmaßnahmen durch das Department of Justice
- Geldstrafe: $14.000
- Haftstrafe: 30 HE
§5 (2) - Unangemessene Verhaltensweisen oder Verstöße gegen Berufsordnung
- Verstoß: Fehlverhalten oder Verstöße gegen die berufsständischen Vorschriften und die Ordnung des Anwaltsberufs
- Geldstrafe: $12.000
- Haftstrafe: 25 HE
KLASSIFIZIERUNG
Zulassung zum Anwaltsberuf
- §2 (1) Unrechtmäßige Ausübung des Anwaltsberufs: Straftat
- §2 (2) Falsche Angaben bei der Zulassung: Straftat
Rechte und Pflichten der Anwälte
- §3 (1) Verletzung der Unabhängigkeit: Straftat
- §3 (2) Verletzung der Verschwiegenheit: Straftat
- §3 (3) Interessenkonflikte: Straftat
Akteneinsicht
- §4 (1) Unbefugte Akteneinsicht: Straftat
- §4 (2) Missbrauch von Akteninformationen: Straftat
- §4 (3) Falsche Angaben bei Akteneinsichtsanfrage: Straftat
- §4 (4) Verweigerung der Akteneinsicht bei berechtigtem Antrag: Straftat
Aufsicht und Disziplinarmaßnahmen
- §5 (1) Missachtung von Disziplinarmaßnahmen: Straftat
- §5 (2) Unangemessene Verhaltensweisen oder Verstöße gegen Berufsordnung: Straftat
GESETZÄNDERUNG
Legende: [+] hinzugefügt [-] entfernt [/] geändert [?] vorläufig außer Kraft [§] geplant
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