Präambel
Im Bestreben, die öffentliche Gesundheit zu schützen, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu verhindern und den rechtmäßigen Umgang mit diesen Substanzen zu regeln, erlässt der Staat San Andreas dieses Gesetz. Es definiert Betäubungsmittel in Anlagen I, II und III, regelt Erlaubnisse für Anbau, Herstellung und Handel, sowie Verschreibungen durch Ärzte. Strafmaßnahmen sind vorgesehen, um Verstöße zu ahnden. Das Gesetz sieht die Einziehung von Betäubungsmitteln bei Straftaten vor und legt Bestimmungen für Eigenbedarf sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung und Bestrafung bei geringfügigen Vergehen fest. Insgesamt strebt das Gesetz einen ausgewogenen Ansatz zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellen Bedürfnissen im Umgang mit Betäubungsmitteln an.
GESETZBUCH
§1 Definition der Anlagen
Anlage I) Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel
Diese Substanzen sind aufgrund ihrer besonders hohen Gefährlichkeit und ihres Missbrauchspotenzials nicht für den Handel oder den medizinischen Einsatz zugelassen. Ihre Herstellung, der Handel und der Besitz sind illegal. Diese Betäubungsmittel sind mit hohen Gesundheitsrisiken und starkem Missbrauchspotenzial verbunden und haben keine anerkannten therapeutischen Anwendungen.
- Beispiele:
- Heroin, LSD, MDMA, Crack
Anlage II) Illegale weiter verarbeitbare Pflanzen- und/oder Pflanzenbestandteile
Diese Substanzen umfassen Pflanzen oder Pflanzenteile, die aufgrund ihres Potentials zur weiteren Verarbeitung zu Betäubungsmitteln oder ihrer Rolle als Ausgangsstoffe für die Herstellung illegaler Betäubungsmittel von Bedeutung sind. Ihre Verwendung, der Handel und der Besitz sind verboten, da sie als Ausgangsmaterial für gefährliche Drogen dienen können.
- Beispiele:
- Ephedra, Kokablätter
Anlage III) Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Diese Substanzen sind sowohl im Handel erhältlich als auch auf Rezept verschreibbar. Sie sind für medizinische Zwecke zugelassen und können unter bestimmten Bedingungen von Ärzten verschrieben werden.
- Beispiele:
- Morphin, Diazepam
§2 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
- Eine Erlaubnis der zuständigen Behörden bedarf, wer Betäubungsmittel
- anbauen,
- herstellen,
- mit ihnen Handel treiben,
- einführen,
- ausführen,
- abgeben,
- veräußern,
- sonst in den Verkehr bringen oder erwerben will.
- Die Erlaubnis darf ausnahmsweise nur erteilt werden zu wissenschaftlichen, medizinischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken.
Die zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 für Betäubungsmittel der Anlage III ist das Medical Department (LSMD).
§3 Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln
- Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt durch ein Rezept verschrieben werden, wenn deren Anwendung begründet ist.
- Das Rezept muss enthalten:
- den Namen des Patienten,
- den Ort und das Datum der Behandlung,
- den Namen des behandelnden Arztes,
- die Bezeichnung der verschriebenen Betäubungsmittel,
- den Behandlungsgang.
§4 Besitz von Betäubungsmitteln
- Der Besitz und das Verschaffen von Betäubungsmitteln gemäß Anlage I und Anlage II ist grundsätzlich verboten. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Der Besitz von bis zu 9 Gramm der in Anlage III definierten Betäubungsmittel ist gegen §4 Absatz 1 mit einer Verschreibung nach §3 erlaubt.
- Der Besitz von bis zu 3 Gramm Cannabis oder vergleichbare Mengen anderer Betäubungsmittel der Anlage III ist ohne Verschreibung gemäß §4 Absatz 1 erlaubt.
- Medizinischem Fachpersonal ist es gestattet, entgegen §4 Absatz 1 Betäubungsmittel der Anlage III zu besitzen, sofern diese nachweislich zu medizinischen Zwecken dienen und die Personalkraft im Dienst ist. Bei Verdacht auf Missbrauch zählt die umgekehrte Beweislast.
- Der Besitz von Cannabis in Form von Joints ist wie folgt geregelt:
- Bis zu 3 Gramm Cannabis oder 3 Joints sind legal, sofern der Besitz den Eigenbedarf nicht überschreitet.
- Der Besitz von über 3 Gramm Cannabis oder mehr als 3 Joints wird als illegaler Besitz über dem Eigenbedarf angesehen. In diesem Fall sind Strafen und Einziehung der Betäubungsmittel möglich.
§5 Gebrauch von Betäubungsmitteln
- Wer anderen Betäubungsmittel verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Gebrauch überlässt, macht sich strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Medizinischem Fachpersonal ist es gestattet, Patienten, die in Not sind, Betäubungsmittel zu verabreichen, sofern dies hilfreich ist. Wenn der Patient bei Bewusstsein ist, wird eine Einverständniserklärung vom Patienten benötigt.
§6 Herstellung von Betäubungsmitteln
- Der Anbau, die Herstellung und die Weiterverarbeitung der in Anlage I definierten Betäubungsmitteln sind verboten. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§7 Handel mit Betäubungsmitteln
- Der Handel mit Betäubungsmitteln der Anlage I ist verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§8 Einziehung
- Betäubungsmittel, die in Verbindung mit Straftaten stehen, können von den zuständigen Behörden eingezogen und zerstört werden.
- Die Kosten für die Einziehung und die Zerstörung trägt der Beschuldigte.
§9 Eigenbedarf
- Als geringe Mengen, die nicht zu ahnden sind (sog. Eigenbedarf), werden folgende Betäubungsmittel betrachtet:
- Bis zu 3 Gramm Cannabis oder vergleichbare Mengen anderer Betäubungsmittel der Anlage III.
- Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird. In diesem Fall erfolgt die strafrechtliche Verfolgung gemäß den allgemeinen Bestimmungen.
§10 Absehen von Verfolgung
- Hat das Verfahren ein Vergehen nach diesem Gesetz zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn:
- die Schuld des Täters als gering anzusehen ist,
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht,
- der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut, hergestellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
§11 Absehen von Bestrafung
- Das Gericht kann die Strafe mildern oder von der Strafe absehen, wenn der Täter:
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach diesem Gesetz, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach diesem Gesetz, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
- War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.
§12 Genehmigungspflicht für den Umgang mit Betäubungsmitteln
- Eine staatliche Genehmigung ist erforderlich für Personen oder Unternehmen, die:
- Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verkaufen, abgeben, weitergeben oder anderweitig in den Verkehr bringen oder erwerben möchten,
- Illegale Herstellungsmaterialien lagern, transportieren oder vertreiben möchten.
- Von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 sind ausgenommen:
- staatlich anerkannte Mediziner, die Betäubungsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden,
- Medizinisches Personal, das während der Verschreibung nachweislich im Dienst ist,
- Anwendungen im Rahmen einer medizinischen Behandlung.
§13 Ablehnung der Genehmigung
- Eine Genehmigung gemäß §12 wird verweigert, wenn:
- der Verantwortliche nicht über die erforderliche Fachkenntnis verfügt oder die notwendigen Verpflichtungen nicht dauerhaft erfüllen kann,
- Zweifel an der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers oder der zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten bestehen.
§14 Nachweis der Fachkenntnis
- Die erforderliche Fachkenntnis gemäß §13 Absatz 1 kann nachgewiesen werden durch:
- Einen gerichtlich bestätigten Antrag eines staatlich anerkannten Unternehmens.
§15 Antragsverfahren
- Anträge auf Genehmigungen gemäß §12 sind schriftlich beim zuständigen Gericht oder direkt beim Staat einzureichen und müssen folgende Angaben und Unterlagen beinhalten:
- Namen und Anschriften des Antragstellers sowie der verantwortlichen Personen,
- Nachweise über die Fachkenntnis der Verantwortlichen und Erklärungen, wie die Erfüllung der Pflichten gewährleistet wird,
- Angaben zur Art des beabsichtigten Umgangs mit Betäubungsmitteln gemäß §12.
STRAFKATALOG
§4 Besitz von Betäubungsmitteln
§4 (1) Besitz von Betäubungsmitteln der Anlage I und Anlage II
- Verstoß: Besitz von harten Drogen (z.B. Heroin, Kokain, Methamphetamin) oder Illegale weiter verarbeitbare Pflanzen- und/oder Pflanzenbestandteile (z.B. Ephedra, Kokablätter)
- Geldstrafe: $120.000
- Haftzeit: 35 HE
§4 (2) Besitz von Betäubungsmitteln der Anlage III über den Eigenbedarf hinaus
- Verstoß: Besitz von verschreibungspflichtigen Medikamenten über die erlaubte Menge hinaus
- Geldstrafe: $75.000
- Haftzeit: 15 HE
§5 Gebrauch von Betäubungsmitteln
§5 (1) Verabreichung oder Überlassung an andere
- Verstoß: Weitergabe von Betäubungsmitteln an andere Personen
- Geldstrafe: $100.000
- Haftzeit: 30 HE
§5 (2) Verabreichung durch medizinisches Fachpersonal
- Verstoß: Unbefugte Verabreichung von Betäubungsmitteln durch medizinisches Personal
- Geldstrafe: $50.000
- Haftzeit: 15 HE
§6 Herstellung von Betäubungsmitteln
§6 (1) Herstellung von Betäubungsmitteln der Anlage I
- Verstoß: Illegale Produktion von harten Drogen
- Geldstrafe: $110.000
- Haftzeit: 35 HE
§7 Handel mit Betäubungsmitteln
§7 (1) Handel mit Betäubungsmitteln der Anlage I
- Verstoß: Verkauf oder Vertrieb von harten Drogen
- Geldstrafe: $120000
- Haftzeit: 40 HE
§10 Absehen von Verfolgung
§10 (1) Absehen von Verfolgung bei geringen Mengen
- Verstoß: Besitz geringer Mengen für den Eigenbedarf
- Strafe: Keine Geldstrafe oder Haftstrafe, Verfahren wird eingestellt
§11 Absehen von Bestrafung
§11 (1) Milderung der Strafe oder Absehen von Strafe bei Kooperation
- Verstoß: Unterstützung der Behörden bei der Aufklärung von Drogendelikten
- Strafe: Milderung der Strafe oder mögliche Einstellung des Verfahrens, abhängig von der Unterstützung. Rücksprache mit Supreme Court
§12 Genehmigungspflicht für den Umgang mit Betäubungsmitteln
§12 (1) Verstoß gegen die Genehmigungspflicht
- Verstoß: Umgang mit Betäubungsmitteln ohne erforderliche Genehmigung
- Geldstrafe: $100.000
- Haftzeit: 25 HE
§13 Ablehnung der Genehmigung
§13 (1) Falsche Angaben oder fehlende Fachkenntnis bei der Beantragung
- Verstoß: Täuschung bei der Beantragung einer Genehmigung
- Geldstrafe: $30.000
- Haftzeit: 10 HE
Hinweis: Die angegebenen Strafen sind festgelegte Werte. Die konkrete Strafzumessung erfolgt unter Berücksichtigung der Art und Menge der Betäubungsmittel, der Rolle des Täters (Konsument/Händler), der Professionalität der Tatausführung und eventueller Vorstrafen. Bei Kooperation mit den Behörden oder Therapiebereitschaft können Strafmilderungen gewährt werden. Die Beschlagnahme der Betäubungsmittel erfolgt in jedem Fall.
KLASSIFIZIERUNG
Besitz von Betäubungsmitteln
- §4 (1) Besitz von Betäubungsmitteln der Anlage I und Anlage II: Straftat
- §4 (2) Besitz von Betäubungsmitteln der Anlage III über den Eigenbedarf hinaus: Straftat
Gebrauch von Betäubungsmitteln
- §5 (1) Verabreichung oder Überlassung an andere: Straftat
- §5 (2) Verabreichung durch medizinisches Fachpersonal: Straftat
Herstellung von Betäubungsmitteln
- §6 (1) Herstellung von Betäubungsmitteln der Anlage I: Straftat
Handel mit Betäubungsmitteln
- §7 (1) Handel mit Betäubungsmitteln der Anlage I: Straftat
Genehmigungspflicht für den Umgang mit Betäubungsmitteln
- §12 (1) Verstoß gegen die Genehmigungspflicht: Straftat
Ablehnung der Genehmigung
- §13 (1) Falsche Angaben oder fehlende Fachkenntnis bei der Beantragung: Straftat
GESETZÄNDERUNGEN
Legende: [+] hinzugefügt [-] entfernt [/] geändert [?] vorläufig außer Kraft [§] geplant
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