Präambel
Diese Verwaltungsvorschrift dient der Sicherstellung eines geordneten und effizienten Dienstbetriebs in staatlichen Organisationen. Sie schafft klare Regelungen für das Verhalten und die Zusammenarbeit von Mitarbeitern und Führungskräften und gewährleistet eine rechtskonforme Ausführung aller Aufgaben. Ziel ist es, durch Transparenz und Verbindlichkeit das Vertrauen der Bürger in die Behörden zu stärken.
Hauptteil
§1 Geltungsbereich
Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle staatlichen Organisationen und Behörden und ist für deren Mitarbeiter verbindlich. Sie regelt die Zusammenarbeit, Verhaltensweisen und den Ablauf des Dienstbetriebs.
§2 Bürgerfreundlichkeit
Alle Behördenmitarbeiter sind verpflichtet, den Bürgern gegenüber höflich, respektvoll und unterstützend aufzutreten. Beschwerden sind ernst zu nehmen und sachgerecht zu behandeln.
§3 Staatsdienst
Mitarbeiter im Staatsdienst haben sich stets pflichtbewusst, gesetzestreu und mit würdigem Verhalten zu präsentieren. Die Neutralität ist in allen amtlichen Handlungen zu wahren.
§4 Akteneinsicht und Auskünfte
Akteneinsicht wird nur auf begründeten Antrag gewährt. Sensible Informationen dürfen nur an berechtigte Personen herausgegeben werden. Jede Weitergabe von Daten ist zu dokumentieren.
§5 Zusammenarbeit und Führung
Eine kooperative Zusammenarbeit zwischen allen Behörden ist unerlässlich. Führungskräfte tragen Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften und die ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben.
§6 Disziplinarverfahren und Disziplinarmaßnahmen
Bei Verstößen gegen Dienstpflichten oder Vorschriften sind Disziplinarverfahren einzuleiten. Mögliche Maßnahmen umfassen Verwarnungen, Gehaltskürzungen oder Entlassungen.
§7 Markenverordnung
Die Verwendung von amtlichen Symbolen, Logos und Uniformen ist ausschließlich im Dienst und für dienstliche Zwecke gestattet. Missbrauch wird rechtlich verfolgt.
§8 Festnahmen von Behörden
Behördenmitarbeiter dürfen nur durch eine autorisierte Instanz festgenommen werden. Vorab ist eine schriftliche Genehmigung einzuholen, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall.
§9 Ausgabe von Informationen an das DOJ
Alle Informationen, die das Department of Justice betreffen, sind unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Dabei ist die Vertraulichkeit sicherzustellen.
§10 Einstellungsverordnung in Behörden
Neue Mitarbeiter sind einer strengen Prüfung zu unterziehen, die Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Loyalität sicherstellt. Vor der Einstellung ist eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
§11 Ermittlung gegen Staatsbeamte
Ermittlungen gegen Staatsbeamte sind strikt vertraulich zu behandeln. Eine Suspendierung kann während der Ermittlungen angeordnet werden, falls dies notwendig erscheint.
§12 Doppelseitiges Arbeitsverhältnis
Ein zweites Arbeitsverhältnis bei nichtstaatlichen Organisationen ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Interessenkonflikte sind zu vermeiden.
§13 Sichtung einer Straftat
Bei der Sichtung einer Straftat sind umgehend die zuständigen Ermittlungsbehörden zu informieren. Eigenmächtiges Handeln ist untersagt.
§14 Unangemessene Accessoires und Erscheinungsbild
Ein angemessenes Erscheinungsbild ist jederzeit zu wahren. Das Tragen von Accessoires, die den Dienstablauf beeinträchtigen oder als unangemessen gelten, ist untersagt.
§15 Kleidung in Staatlichen Organisationen
Die vorgeschriebene Dienstkleidung ist während der Dienstzeiten zu tragen. Abweichungen sind nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung der Führungskraft gestattet.