Präambel
In Anerkennung der fundamentalen Bedeutung der Gewaltenteilung „Lex Supremae Custodiae„ und zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung wird dieses Gesetz erlassen. Es dient dem Schutz der Unabhängigkeit der Staatsgewalten und stellt sicher, dass keine Person oder Institution diese Grundprinzipien untergräbt. Der Chief of Justice trägt als oberster Hüter der Verfassung die Verantwortung für die Durchsetzung dieses Gesetzes und besitzt die Befugnis, Amtsträger bei Verstößen aus ihrem Amt zu entheben.
GESETZBUCH
Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz gilt für alle Amtsträger, die hoheitliche Befugnisse ausüben, insbesondere:
- Beamte der Exekutive, einschließlich hoher Verwaltungsbeamter und Polizeiführungskräfte,
- Mitglieder der Legislative, insbesondere Parlamentarier, Minister und der Gouverneur,
- Angehörige der Judikative, sofern sie ihre Stellung missbrauchen oder die Gewaltenteilung verletzen.
- Private Personen und Unternehmen sind von diesem Gesetz nicht erfasst.
§1 Grundsatz der Gewaltenteilung
- Die Staatsgewalt gliedert sich in drei voneinander unabhängige Gewalten:
- Exekutive – Polizei,
- Legislative – Gesetzgebung, Parlament,
- Judikative – Gerichte, Justiz.
- Die Unabhängigkeit dieser Gewalten ist zu gewährleisten. Eine Vermischung oder unrechtmäßige Einflussnahme einer Gewalt auf die andere ist untersagt.
§2 Befugnisse des Chief of Justice
- Der Chief of Justice ist als oberster Richter der Hüter der Verfassung und trägt die Verantwortung für die Wahrung der Gewaltenteilung.
- Er hat die Befugnis, bei Verstößen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bei Eingriffen in die Gewaltenteilung Amtsträger der Exekutive oder Legislative, einschließlich Minister und des Gouverneurs, aus ihrem Amt zu entlassen.
- Vor einer Entscheidung ist eine Anhörung des betroffenen Amtsträgers durchzuführen, um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Nach Prüfung der Sachlage entscheidet der Chief of Justice über eine Amtsenthebung oder die Einstellung des Verfahrens.
- Diese Entscheidung erfolgt im Namen des Supreme Court und ist endgültig. Es bestehen keine Rechtsmittel dagegen.
§3 Schutz der Gewaltenteilung
- Die Gewaltenteilung ist ein fundamentaler Grundsatz der verfassungsmäßigen Ordnung und sichert die Unabhängigkeit der drei Staatsgewalten.
- Ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung liegt insbesondere vor, wenn ein Amtsträger:
- Kompetenzen einer anderen Gewalt unrechtmäßig an sich reißt oder deren Entscheidungsfreiheit unzulässig einschränkt,
- durch Weisungen, Druck oder Manipulation versucht, die Unabhängigkeit von Justiz, Exekutive oder Legislative zu untergraben,
- sich Befugnisse anmaßt, die ausschließlich einer anderen Gewalt vorbehalten sind.
- Unzulässige Überschneidung von Ämtern:
- Ein Politiker, ein Beamter der Exekutive oder Mitglied der Legislative darf kein Amt innerhalb der Justiz bekleiden oder richterliche Aufgaben übernehmen.
- Ein Minister oder der Gouverneur darf keine Urteile oder gerichtlichen Entscheidungen beeinflussen oder als Richter, Staatsanwalt oder Verteidiger tätig werden.
- Mitglieder der Exekutive oder Legislative dürfen keine rechtsverbindlichen Schriftstücke verfassen, die der Justiz vorbehalten sind, insbesondere Anklageschriften, Gerichtsbeschlüsse oder Urteile.
- Prüfung der Amtsanmaßung:
- Liegt eine unrechtmäßige Handlung nach Absatz (3) vor, ist zusätzlich zu prüfen, ob eine Amtsanmaßung gemäß den geltenden Strafbestimmungen gegeben ist.
- Eine Amtsanmaßung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person sich ohne entsprechende Befugnis als Richter, Staatsanwalt oder sonstiger Justizbeamter ausgibt oder in deren Namen handelt.
- In einem solchen Fall kann neben der Amtsenthebung eine strafrechtliche Verfolgung erfolgen.
- Nichtigkeit unzulässiger Ernennungen durch den Gouverneur:
- Eine durch den Gouverneur oder ein anderes Regierungsmitglied angeordnete Überschneidung von Positionen unterschiedlicher Gewalten ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung.
- Amtshandlungen, die auf einer solchen unzulässigen Überschneidung beruhen, sind unwirksam und können durch den Chief of Justice aufgehoben werden.
- Sollte der Gouverneur oder ein anderes Regierungsmitglied wiederholt oder vorsätzlich gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann ein Amtsenthebungsverfahren
gemäß §4 eingeleitet werden.
§4 Amtsenthebungsverfahren und Aufhebung der Immunität
- Stellt der Chief of Justice einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Gewaltenteilung fest, kann er ein Amtsenthebungsverfahren gegen den betreffenden Amtsträger einleiten.
- Der betroffene Amtsträger hat das Recht auf eine Anhörung, um eine Stellungnahme abzugeben.
- Die Amtsenthebung wird mit der Verkündung der Entscheidung durch den Chief of Justice wirksam.
- Gegen die Entscheidung des Chief of Justice bestehen keine Rechtsmittel.
- Eine durch das Amtsenthebungsverfahren freigewordene Position ist durch ein verfassungsgemäßes Verfahren neu zu besetzen.
§5 Aufhebung der Immunität
- Begeht ein Politiker, Minister oder Regierungsmitglied einen Verstoß gegen dieses Gesetz, kann seine Amtsimmunität durch den Chief of Justice aufgehoben werden.
- Die Aufhebung der Immunität ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung des Amtsträgers, sofern der Verstoß gegen die Gewaltenteilung oder die verfassungsmäßige Ordnung von erheblichem Ausmaß ist.
- Die Entscheidung zur Aufhebung der Immunität erfolgt durch den Chief of Justice und ist unanfechtbar.
- Mit der Aufhebung der Immunität verliert der Amtsträger sämtliche Sonderrechte, die ihn vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt hätten.
§6 Schlussbestimmungen
- Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
- Alle bestehenden Regelungen, die diesem Gesetz widersprechen, treten außer Kraft.
STRAFKATALOG
§1 Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (§1 Abs. 1–3 LSC)
- Unrechtmäßige Einflussnahme einer Gewalt auf die andere (§1 Abs. 1 LSC)
→ Geldstrafe: $100.000 – $150.000
→ Haftstrafe: 20 – 40 HE - Vermischung von Gewalten durch unzulässige Ämterüberschneidung (§1 Abs. 2 LSC)
→ Geldstrafe: $80.000 – $120.000
→ Haftstrafe: 15 – 30 HE - Anmaßung von Befugnissen einer anderen Staatsgewalt (§1 Abs. 3 LSC)
→ Geldstrafe: $120.000 – $180.000
→ Haftstrafe: 30 – 45 HE
§2 Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Amtsträger (§2 Abs. 1–3 LSC)
- Unrechtmäßige Entlassung oder Ernennung von Amtsträgern durch unbefugte Stellen (§2 Abs. 1 LSC)
→ Geldstrafe: $150.000 – $200.000
→ Haftstrafe: 40 – 50 HE - Manipulation oder Druckausübung auf andere Staatsgewalten (§2 Abs. 2 LSC)
→ Geldstrafe: $120.000 – $180.000
→ Haftstrafe: 30 – 45 HE - Behinderung der Verfassungsaufsicht durch den Chief of Justice (§2 Abs. 3 LSC)
→ Geldstrafe: $150.000 – $200.000
→ Haftstrafe: 40 – 50 HE
§3 Amtsanmaßung und widerrechtliche Entscheidungsbefugnisse (§3 Abs. 1–3 LSC)
- Unrechtmäßige Ausübung einer richterlichen oder justiziellen Funktion (§3 Abs. 1 LSC)
→ Geldstrafe: $150.000 – $200.000
→ Haftstrafe: 40 – 50 HE - Verfassen oder Anordnen rechtsverbindlicher Schriftstücke ohne Befugnis (§3 Abs. 2 LSC)
→ Geldstrafe: $100.000 – $150.000
→ Haftstrafe: 25 – 40 HE - Ausgabe von Anordnungen im Namen der Justiz ohne rechtliche Grundlage (§3 Abs. 3 LSC)
→ Geldstrafe: $120.000 – $180.000
→ Haftstrafe: 30 – 45 HE
§4 Wiederholte oder vorsätzliche Verstöße durch Amtsträger (§4 Abs. 1–3 LSC)
- Zweimaliger oder mehrfacher Verstoß gegen dieses Gesetz (§4 Abs. 1 LSC)
→ Geldstrafe: $180.000 – $200.000
→ Haftstrafe: 45 – 55 HE - Verstoß mit erheblichem Schaden für die verfassungsmäßige Ordnung (§4 Abs. 2 LSC)
→ Geldstrafe: $200.000
→ Haftstrafe: 50 – 60 HE - Beharrliches Ignorieren oder Missachten einer Entscheidung des Chief of Justice (§4 Abs. 3 LSC)
→ Geldstrafe: $200.000
→ Haftstrafe: 50 – 60 HE
§5 Unzulässige Amtsausübung trotz Enthebung oder Immunitätsaufhebung (§5 Abs. 1–3 LSC)
- Amtshandlungen nach rechtskräftiger Amtsenthebung (§5 Abs. 1 LSC)
→ Geldstrafe: $150.000 – $200.000
→ Haftstrafe: 40 – 50 HE - Verweigerung der Amtsaufgabe nach Amtsenthebung (§5 Abs. 2 LSC)
→ Geldstrafe: $200.000
→ Haftstrafe: 50 – 60 HE - Widerrechtliche Amtsausübung trotz Aufhebung der Immunität (§5 Abs. 3 LSC)
→ Geldstrafe: $200.000
→ Haftstrafe: 50 – 60 HE
Zusätzliche Sanktionen:
- Bei schweren Verstößen kann neben der Geldstrafe eine Amtsenthebung oder lebenslange Sperre für öffentliche Ämter verhängt werden.
- Bei vorsätzlichen Handlungen mit massiven Folgen kann zusätzlich ein Vermögenseinzug erfolgen.
- Bei mehrfachen oder besonders schweren Verstößen kann eine zusätzliche Verlängerung der Haftzeit um bis zu 20 HE e