Präambel
Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt den Aufbau, die Organisation und die Arbeitsweise der Gerichte. Es gewährleistet eine unabhängige und effektive Rechtsprechung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Die Gerichte dienen der Wahrung des Rechts und der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten. Sie stehen allen Bürgerinnen und Bürgern offen, um ihre Rechte geltend zu machen.
Dieses Gesetz legt die Zuständigkeiten der Gerichtsbarkeiten, die Besetzung der Gerichte, die Anforderungen an das Richteramt und die Verfahrensregeln fest. Es stärkt das Vertrauen in die Justiz und bildet das Fundament für einen funktionierenden Rechtsstaat.
GESETZBUCH
§1 Gericht
- Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
- Die Gerichtssprache ist Deutsch.
§2 Gerichtsbarkeit
- Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Department of Justice (DoJ) ausgeübt.
§3 Chief of Justice
- Der Chief of Justice ist der oberste Beamte des Department of Justice, Justizminister, Gerichtspräsident und Oberster Richter.
- Ihm obliegt die Dienstaufsicht des Department of Justice.
- Sollte der Chief of Justice nicht im Staate oder nicht in der Lage sein, sein Amt auszuüben, so übernimmt einer der Co-Chiefs of Justice (Generalstaatsanwalt oder Richter) die Aufgaben und Verpflichtungen des Chief of Justice.
- Das Amt des Chief of Justice ist ein Würdenamt. Aufgrund der besonderen Stellung und Verantwortung innerhalb der Judikative, wird dem Amt zusätzlich ein politischer Charakter zugesprochen und fällt unter §11 des Grundgesetzes.
§4 Gerichtsverhandlungen
- Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des DoJ gehörende Verfahren können Schöffengerichte gebildet werden.
- Sollten besondere Umstände herrschen, so kann das DoJ auch Gerichte, die lediglich aus dem Richter bestehen, bilden.
§5 Oberste Gericht
- Das Oberste Gericht ist das höchste Gericht. Es besteht aus dem Chief of Justice, Co-Chief of Justice und der Richterschaft.
- Die Zuständigkeit des obersten Gerichtshofs betrifft ausschließlich allgemeine Entscheidungen. Dies beinhaltet die Deklaration von Gruppierungen als illegal, sowie die Definitionen von Rechtsbegriffen und die genauen Auslegungen von Gesetzen, sofern dies nötig ist, und andere allgemeine Entscheidungen.
- Fälle besonderer Wichtigkeit werden vor dem Obersten Gericht verhandelt und ein Urteil wird von der mehrteiligen Jury gesprochen,
- Entscheidungen des obersten Gerichtshofs müssen einstimmig erfolgen.
- Die Entscheidungen des obersten Gerichtshofs sind nicht anfechtbar.
§6 Staatsanwaltschaft
- Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt durch:
- dem Generalstaatsanwalt
- den Staatsanwälten
- bei Personalknappheit auch durch den Chief of Justice oder Co-Chief of Justice
- dem Generalstaatsanwalt
- Referendaren können die Wahrnehmung einer Aufgabe eines Staatsanwalts übertragen werden. Ein Staatsanwalt muss darüber die Aufsicht führen und ist für etwaige Pflichtverletzungen und Verfahrensfehler verantwortlich.
§7 Dienstaufsicht
- Die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft obliegt dem Oberstaatsanwalt, soweit sie nicht dem Chief of Justice obliegt.
- Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
- Die Beamten im Polizeivollzugsdienst sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben die Rechte und Pflichten der Strafprozessordnung (StPO).
§8 Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft
- Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen vom Gericht unabhängig. Sie haben aber in Kenntnis, mit den Richtern zusammenzuarbeiten.
§9 Öffentlichkeit
- Eine Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich öffentlich.
- Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn
- eine Vernehmung eines Beteiligten schutzwürdige Interessen veröffentlichen würde,
- eine Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist oder
- wenn es um die Gefährdung des Lebens eines Beteiligten zu fürchten ist.
§10 Ton- und Filmaufnahmen im Gerichtsgebäude
- Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
- Ton- und Filmaufnahmen zur Verwendung in der öffentlich-rechtlichen Presse können vom Gericht zugelassen werden.
§11 Sitzungspolizei
- Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Richter.
- An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen.
- Die Aufgaben der Sitzungspolizei übernimmt der U.S.M.S., bei mangelnden Ressourcen kann diese Aufgabe auf Entscheidung des Richters auch von Exekutivbehörden oder Freiwilligen Zivilisten übernommen werden.
§12 Ordnungsmaßnahmen
- Gegen Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder nicht an der Sitzung beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann der Richter ein Ordnungsgeld und/oder eine Ordnungshaft anordnen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
- Die Vollstreckung hat der Richter unmittelbar zu veranlassen.
- Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen obliegt den Schöffen und dem Richter mit gleichem Stimmrecht.
- Der Richter kann Beteiligte eines Verfahrens, welche vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Gerichts, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Gerichts missachten, zur Ordnung rufen.
- Wegen grober Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gerichtes kann der Richter einen Beteiligten des Prozesses, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer des Verfahrens aus dem Saal verweisen. Die betroffene Person hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, kann vom Richter ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angeordnet werden.
- Wer auf der Zuschauerbank Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Richters sofort entfernt werden. Der Richter kann die Zuschauerbank wegen störender Unruhe räumen lassen.
- Wenn im Gericht störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlung in Frage stellt, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Richterstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Richter wieder ein.
§13 Verbot der Rechtsberatung durch Richter und Staatsanwälte
- Richterinnen und Richtern ist es untersagt, sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit Rechtsberatung für natürliche oder juristische Personen zu leisten. Ihre Aufgabe besteht ausschließlich in der neutralen Rechtsanwendung und der Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten auf Grundlage der vorgelegten Beweise und der geltenden Gesetze. Jegliche Form der parteiischen Unterstützung oder Beratung ist unzulässig.
- Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist es untersagt, in ihrer Funktion als Organe der Strafverfolgung Rechtsberatung für Privatpersonen oder Organisationen anzubieten. Ihre Aufgabe ist die unparteiische Vertretung des Staates im Rahmen der Strafverfolgung. Eine rechtliche Beratung, die über ihre gesetzlich vorgesehenen Funktionen hinausgeht, ist unzulässig.
- Das Verbot der Rechtsberatung umfasst jede Form von rechtlicher Unterstützung oder Beratung außerhalb der Dienstaufgaben sowie innerhalb der richterlichen oder staatsanwaltlichen Tätigkeit. Es gilt für Tätigkeiten im privaten und beruflichen Umfeld gleichermaßen.
- Ausgenommen sind allgemeine rechtliche Auskünfte oder Hinweise, die im Rahmen der richterlichen oder staatsanwaltlichen Tätigkeit erforderlich sind, jedoch ohne dass eine konkrete Rechtsberatung für eine der Parteien stattfindet.
§14 Schutz der Richter und Staatsanwälte bei Bedrohungslagen
- Richter und Staatsanwälte sind bei Bedrohungslagen, insbesondere bei Geiselnahmen, in ihrer Person und ihrer beruflichen Tätigkeit besonders zu schützen.
- Richter und Staatsanwälte dürfen an Einsätzen, die der Bewältigung von Bedrohungslagen, wie z. B. Geiselnahmen, dienen, nicht aktiv teilnehmen oder vor Ort anwesend sein. Die operative Verantwortung für derartige Einsätze obliegt ausschließlich den dafür zuständigen Sicherheitsbehörden.
- Richter und Staatsanwälte dürfen in Bedrohungslagen keine Verhandlungen oder Vermittlungstätigkeiten mit den Tätern führen. Diese Aufgaben sind ausschließlich den hierfür zuständigen Einsatzkräften oder speziell ausgebildeten Verhandlungsführern vorbehalten.
- Die Sicherheit und Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist in jeder Phase eines solchen Vorfalls zu gewährleisten. Dies schließt ihre physische Unversehrtheit sowie die Wahrung ihrer beruflichen Neutralität ein.
STRAFKATALOG
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Gesetzesänderungen | Legende: [+] hinzugefügt [-] entfernt [/] geändert [?] vorläufig außer Kraft [§] geplant
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