Präambel
Die Straßenverkehrsordnung dient der Sicherstellung eines geordneten und sicheren Verkehrs auf den Straßen. Sie regelt das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer, um Unfälle zu vermeiden, den Verkehrsfluss zu optimieren und die Umwelt zu schützen. Die StVO verfolgt das Ziel, durch klare und verständliche Regeln die Sicherheit und Effizienz des Straßenverkehrs zu fördern, die Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmer zu definieren und die Grundlage für eine nachhaltige und verkehrsgerechte Entwicklung zu schaffen. Durch die Einhaltung dieser Ordnung sollen das Wohl und die Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger gewährleistet und das Vertrauen in eine gerechte und effektive Verkehrsregelung gestärkt werden.
GESETZBUCH
§1 Grundregeln
- Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
- Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
- Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden können. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
- Generelle Manipulation und/oder Verschleierung der Identifikation und/oder der Daten des Fahrzeugs ist verboten.
- Nr. 1: Kennzeichen
- Nr. 2: Fahrgestellnummer
- Delikte innerhalb der StVO können von der Exekutive im Rahmen von Strafhöhen, die von der Judikative vorgegeben werden, bestraft werden.
§2 Straßenbenutzung
- Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
- Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet. Die Ausnahme sind Wald- oder Feldwege.
§3 Geschwindigkeit
- Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- Nr. 1: innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge max. 80 km/h,
- Nr. 2: außerhalb geschlossener Ortschaften
- für alle Kraftfahrzeuge 120 km/h.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an behördlich eingerichteten Kontrollstellen beträgt 30 km/h, oder die von der Exekutive bekanntgegebene Höchstgeschwindigkeit. Ist die Kontrollstelle nicht durch Beamte der Exekutive besetzt, gelten die in (a, b) definierten Höchstgeschwindigkeiten.
- Nr. 3: In verkehrsberuhigten Bereichen (Staatliche Gebäude, Stadtpark/Hauptplatz und allen Wohnbegieten) für alle Kraftfahrzeuge 65 km/h.
- Nr. 4 Highway: für alle Kraftfahrzeuge 200 km/h
- Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
- Die Mindestgeschwindigkeit beträgt auf High- und Freeways für alle Kraftfahrzeuge 120 km/h.
- Der gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzug bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung liegt bei 5 km/h
§4 Abstand
- Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf ohne zwingenden Grund nicht stark bremsen.
- (Richtwert ist die Hälfte des Tacho in Meter)
§5 Überholen
- Es ist links zu überholen.
- Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
- Das Überholen ist bei unklarer Verkehrslage unzulässig.
- Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.
- Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Highways.
§6 Vorfahrt
- An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt; das gilt nicht:
- Nr. 1: wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
- Nr. 2: wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine befestigte Straße einbiegen, müssen diese Vorfahrt gewähren.
§7 Halten und Parken
- Das Halten und Parken ist unzulässig:
- Nr. 1: an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
- Nr. 2: im Bereich von scharfen Kurven
- Nr. 3: auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen
- Nr. 4: auf Bahnübergängen
- Nr. 5: an rot gekennzeichneten Bürgersteigen
- Nr. 6: in gekennzeichneten Taxi-Zonen, auf Behindertenparkplätze
- Nr. 7: vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
- Nr. 8: gegen die Fahrtrichtung
- Nr. 9: bei einer Garagenein-/-ausfahrt
- Nr. 10: auf durchgestrichenen Bereichen
- Nr. 11: im Bereich vor dem LSMD und den Parkplätzen neben dem LSMD, sofern es kein Notfall ist. Besucher haben die Besucherparkplätze am LSMD (Tiefgarage) zu nutzen.
- Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als zehn Minuten hält, der parkt. Wer nur aussteigt und sein Fahrzeug so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann, verlässt sein Fahrzeug noch nicht.
- An gelb gekennzeichneten Bürgersteigen darf gehalten, aber nicht geparkt werden. Außer es ist geschäftlich dort zu parken.
- Sollte ein Fahrzeug gemäß §7 Abs.1 oder Abs. 3 falsch geparkt sein, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges kostenpflichtig anordnen. Ausnahmen sind staatliche Fahrzeuge der Exekutive.
- Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
§8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
- Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
- Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
- Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen.
- Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
§9 Sicherheitsgurte und Schutzhelme
- Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
- Wer Krafträder oder drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge führt oder auf bzw. in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
§10 Highways/Freeways
- Es darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden.
- Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigen Umständen auf den Highways/Freeways:
- Nr. 1: für LKW 200 km/h
- Nr. 2: für PKW 200 km/h.
- Nr. 3: für Motorräder 200 km/h
- Das Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.
- Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen und medizinische Notfälle.
- High- und Freeways dürfen von Fußgängern und Fahrradfahrern nicht betreten werden.
§11 Unfall
- Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat
- Nr. 1: unverzüglich anzuhalten,
- Nr. 2: den Unfallort abzusichern bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zufahren,
- Nr. 3: sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
- Nr. 4: Verletzten zu helfen,
- Nr. 5: so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechende Behörden eintreffen.
§12 Warnzeichen
- Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
- Nr. 1: wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt,
- Nr. 2: oder wer sich und/oder andere gefährdet sieht.
§13 Haftung des Halters
- Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.
- Sollte das Fahrzeug verliehen oder als gestohlen gemeldet worden sein und der Täter eindeutig feststellbar ist, so ist dieser entgegen §13 Abs. 1 zur Verantwortung zu ziehen. Zudem haftet der Halter nicht, sollte er nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht bei seinem Fahrzeug war.
§14 Fahrzeugzulassung
- Jede Person ist verpflichtet, alle ihre Fahrzeuge im KFZ-Register einzutragen, und dies kann durch einen Beamten des LSPD, Autohäuser oder das Department of Justice erfolgen. Die Eintragung ist unabhängig davon erforderlich, ob die Fahrzeuge für den Straßenverkehr vorgesehen sind oder nicht.
- Für diese Eintragung besteht eine Frist von 24 Stunden nach Kauf des Fahrzeuges (Siehe auch Fahrzeugzulassungsverordnung (FzVO))
- Auf der Straße sind nur Fahrzeuge zugelassen, die ein Nummernschild besitzen. Motorräder müssen keine Kennzeichen sichtbar montiert haben. Nummernschilder, die nicht im System stehen, sind nicht angemeldet.
- Anmelde / Zulassungsgeühren fallen nicht an
§15 unzulässige Fahrzeuge für den Straßenverkehr
- Nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge sind,
- Nr. 1: Rennfahrzeuge oder Rennmotorräder
- Nr. 2: Fahrzeuge ohne Zulassung
§16 staatliche Fahrzeuge
- Staatliche Fahrzeuge dürfen nicht:
- abgeschleppt werden
- im Einsatz behindert werden
c. für private Fahrten oder private Angelegenheiten benutzt werden
§17 Sonderrechte
- Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind Behörden mit Sonderaufgaben ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend notwendig ist. Dies gilt nur bei Fahrten mit blauem, rotem oder gelbem Blinklichtt und/oder Signalhorn.
§18 Verkehrszeichen / Verkehrsregeln
- Zu beachtende Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen:
- Nr. 1: Einbahnstraßenschilder
- Nr. 2: Wendeverbotsschilder
- Nr. 3: Parkverbote
- Nr. 4: Richtungspfeile
- Nr. 5: Stoppzeichen
- Nr. 6: Durchgezogene Linie – Überholverbot
- Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten und wird bestraft.
- Nicht zu beachten sind:
- Nr. 1: Ampeln
- Nr. 2: Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben
§19 Fahrerlaubnis
- Erlaubt den Verkehr auf öffentlichen Straßen, es sei denn, eine Erlaubnis für bestimmte Verkehrsarten ist vorgeschrieben.
- Fahrerlaubnis erforderlich für das Führen von Kraftfahrzeugen. Erwerb in der Fahrschule in Los Santos.
- Fahrerlaubnis-Klassen:
- Klasse C (Pkw): vierrädrige Fahrzeuge für bis zu 8 Personen.
- Klasse C (Motorrad): zwei- bis dreirädrige Krafträder/-fahrzeuge.
- Klasse C (LKW): vierrädrige Fahrzeuge für spezielle Zwecke.
- Ausnahmen: Mofas, Fahrräder.
§20 Entziehung der Fahrerlaubnis
- Entzug bei Ungeeignetheit oder mangelnder Befähigung. Dauer durch das Department of Justice geregelt.
- Entzug bei unzureichender körperlicher oder geistiger Verfassung, Kriterien:
- Alkohol/Rückstände im Blut
- körperliche Beeinträchtigungen
- Teilnahme an illegalen Straßenrennen
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
- Ab 7 Punkten: Fahrverbot für 12 Stunden.
- Antrag auf Punkteabbau nach einer Woche Gesetzeskonformem Verhaltens.
§21 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
- Bei Überschreitung bis 20 km/h:
- Verwarnung, Geldstrafe, Punkte
- Ermessen der kontrollierenden Police Officer welches Mittel gewählt wird - max. 1 Punkt
- Verwarnung, Geldstrafe, Punkte
- Bei Überschreitung bis / über 75 km/h
- Geldstrafe, Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis
- Im Fahrzeug keine Person mit gültiger Fahrerlaubnis: Abschleppung möglich.
§22 Fahren ohne Führerschein
- Strafbar, wenn ohne erforderliche Fahrerlaubnis gefahren wird.
- Im Falle des Abs. 1: Mögliche Abschleppung des Fahrzeugs auf Kosten des Fahrzeugführers
§23 Fahren ohne Zulassung
- Strafbar, wenn Fahrzeug nicht zugelassen ist.
- Strafbar, wenn Zulassungsfrist überschritten wird.
- Fahrzeuge ohne angemeldetes Nummernschild können beschlagnahmt werden.
- Ein Fahrzeug benötigt mindestens ein Nummernschild.
Siehe (KfZ-Zulassungsverodnung)
§24 Urkundenfälschung im Straßenverkehr
- Strafe für Fälschung oder Montage von Kennzeichen.
- Der Versuch ist strafbar.
§25 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Strafe für Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Zerstörung, Beschädigung, Hindernisse oder ähnliche gefährliche Eingriffe.
- Der Versuch ist strafbar.
- Bei Verstoß kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Im Fahrzeug keine weitere Person mit Fahrerlaubnis: Mögliche Abschleppung, kosten werden dem Fahrer in Rechnung gesetellt.
§26 Trunkenheit im Verkehr
- Strafe für das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
- Bei Verstoß kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
- Im Fahrzeug keine weitere Person mit Fahrerlaubnis: Mögliche Abschleppung, kosten werden dem Fahrer in Rechnung gesetellt.
§27 Illegales Tuning
- Strafe für das Führen von Fahrzeugen mit illegalem Tuning.
- Bei Verstoß: Mögliche Abschleppung des Fahrzeugs oder Abbau des Tunings, bei Abschleppung, kosten werden dem Fahrer in Rechnung gesetellt.
- Illegale Tuningteile:
- Panzerung
- Antilag
- kugelsichere Reifen
- Polizeiähnliche Sirene oder Hupe
- Pulsierende oder blinkende Unterbodenbeleuchtung bei bewegten / geführten Fahrzeugen
- wird das Fahrzeug nicht bewegt, darf die Unterbodenbeleuchtung auch in blinkendem Zustand eingeschaltet werden
- der Einbau und die Nutzung einer statischen Unterbodenbeleuchtung ist hingegen auch bei geführten Fahrzeugen gestattet
§28 Verbot der Verwendung von Stickstoffoxid-Systemen (NOS)
- Es ist verboten, Stickstoffoxid-Systeme (NOS) in Kraftfahrzeugen zu verwenden.
- Unter Stickstoffoxid-Systemen (NOS) im Sinne dieses Paragrafen sind alle technischen Einrichtungen oder Vorrichtungen zu verstehen, die zur direkten Einspritzung von Stickstoffoxid oder damit verbundenen Stoffen in den Verbrennungsmotor eines Kraftfahrzeugs dienen.
- Die Verwendung von Stickstoffoxid-Systemen (NOS) in Kraftfahrzeugen ist untersagt.
- Die Herstellung, der Verkauf und der Besitz von Stickstoffoxid-Systemen (NOS) sind gestattet, sofern sie nicht für die Verwendung in Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
- Verstöße gegen dieses Verbot werden gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes mit Geldstrafe oder Haftstrafe geahndet.
STRAFKATALOG
§1 Allgemeine Verkehrsregeln
§1 (3) Allgemeine Verkehrsbehinderung
- Verstoß: Behinderung des Verkehrsflusses
- Geldstrafe: $3.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 0
§2 Straßenbenutzung
§2 (2) Fahren abseits der Straße
- Verstoß: Nutzung von nicht für den Verkehr vorgesehenen Flächen
- Geldstrafe: $4.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 0
§3 Geschwindigkeit
§3 (1) Geschwindigkeitsüberschreitung 6-10 km/h
- Verstoß: Leichte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
- Geldstrafe: $0
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 0
- Sonstiges: Verwarnung
§3 (2) Geschwindigkeitsüberschreitung 11-20 km/h
- Verstoß: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
- Geldstrafe: $5.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 0
- Sonstiges: Verwarnung, max. 1 Punkt nach Ermessen
§3 (3) Geschwindigkeitsüberschreitung 21-50 km/h
- Verstoß: Deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
- Geldstrafe: $10.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 1
§3 (4) Geschwindigkeitsüberschreitung 51-75 km/h
- Verstoß: Erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
- Geldstrafe: $17.000
- Haftzeit: 15 HE
- STVO-Punkte: 2
- Sonstiges: Entziehung der Fahrerlaubnis, Abschleppung bei Nichtübernahme durch Dritte
§3 (5) Geschwindigkeitsüberschreitung über 75 km/h
- Verstoß: Extreme Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
- Geldstrafe: $35.000
- Haftzeit: 20 HE
- STVO-Punkte: 4
- Sonstiges: Entziehung der Fahrerlaubnis, Abschleppung bei Nichtübernahme durch Dritte
§4 Abstand
§4 (1) Sicherheitsabstand
- Verstoß: Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands
- Geldstrafe: $3.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 0
§5 Überholen
§5 Überholverstoß
- Verstoß: Regelwidriges Überholen
- Geldstrafe: $4.500
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 0
§6 Vorfahrt
§6 (1) Vorfahrtsverstoß
- Verstoß: Missachtung der Vorfahrtsregeln
- Geldstrafe: $4.500
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 0
§7 Halten und Parken
§7 Halt-/Parkverstoß
- Verstoß: Regelwidriges Halten oder Parken
- Geldstrafe: $3.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 0
- Sonstiges: Im wiederholungsfall Abschleppung des Fahrzeugs, Kosten trägt Halter
§8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
§8 Abbiege-/Wende-/Rückwärtsverstoß
- Verstoß: Regelwidriges Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren
- Geldstrafe: $4.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 1
§9 Sicherheit im Fahrzeug
§9 Gurt-/Helm-Verstoß
- Verstoß: Nichtanlegen des Sicherheitsgurts oder Nichtverwendung des Schutzhelms
- Geldstrafe: $3.500
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 0
§11 Verkehrsunfälle
§11 Verursachen eines Verkehrsunfalls
- Verstoß: Schuldhaftes Herbeiführen eines Verkehrsunfalls
- Geldstrafe: $9.500
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 1
§18 Verkehrszeichen und Verkehrsregeln
§18 (1) Verkehrszeichenverstoß
- Verstoß: Missachtung von Verkehrszeichen
- Geldstrafe: $5.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 0
§18 (2) Fahren entgegen der Fahrtrichtung
- Verstoß: Befahren einer Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
- Geldstrafe: $6.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 1
§22 Führerschein
§22 Fahren ohne Führerschein KfZ
- Verstoß: Führen eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis
- Geldstrafe: $15.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 2
- Sonstiges: Abschleppung des Fahrzeugs
§24 Urkundenfälschung und Verkehrsgefährdung
§24 (1) Urkundenfälschung
- Verstoß: Fälschung von Fahrzeugdokumenten oder Kennzeichen
- Geldstrafe: $13.500
- Haftzeit: 10 HE
- STVO-Punkte: 0
- Sonstiges: Urkunde sicherstellen, Fahrzeug beschlagnahmen
§24 (2) Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Verstoß: Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 20 HE
- STVO-Punkte: 2
- Sonstiges: Entziehung der Fahrerlaubnis, Abschleppung des Fahrzeugs
§25 Fahrzeugtuning
§25 Illegales Tuning
- Verstoß: Nicht genehmigte technische Veränderungen am Fahrzeug
- Geldstrafe: $15.000
- Haftzeit: 0 HE
- STVO-Punkte: 1
- Sonstiges: Abschleppung des Fahrzeugs, Abbau des illegalen Tunings
§28 Stickstoffoxid-Systeme
§28 Verbot der Verwendung von Stickstoffoxid-Systemen (NOS)
- Verstoß: Einbau oder Verwendung von NOS-Systemen
- Geldstrafe: $25.000
- Haftzeit: 10 HE
- Sonstiges: Sicherstellung der Stickstoffoxid-Systeme (NOS)
Hinweis: Die angegebenen Strafen sind Richtwerte für Verkehrsverstöße. Die tatsächliche Strafe kann unter Berücksichtigung der Verkehrssituation, der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, der Wetterbedingungen und des Verhaltens nach der Tat angepasst werden. STVO-Punkte werden unabhängig von der Strafhöhe vergeben. Bei wiederholten oder besonders gefährlichen Verstößen können zusätzliche Maßnahmen wie Fahrverbote oder verpflichtende Nachschulungen angeordnet werden.
KLASSIFIZIERUNG
Allgemeine Verkehrsregeln
- §1 (3) Allgemeine Verkehrsbehinderung: Ordnungswidrigkeit
Straßenbenutzung
- §2 (2) Fahren abseits der Straße: Ordnungswidrigkeit
Geschwindigkeit
- §3 (1) Geschwindigkeitsüberschreitung 6-10 km/h: Ordnungswidrigkeit
- §3 (2) Geschwindigkeitsüberschreitung 11-20 km/h: Ordnungswidrigkeit
- §3 (3) Geschwindigkeitsüberschreitung 21-50 km/h: Ordnungswidrigkeit
- §3 (4) Geschwindigkeitsüberschreitung 51-75 km/h: Ordnungswidrigkeit
- §3 (5) Geschwindigkeitsüberschreitung über 75 km/h: Ordnungswidrigkeit
Abstand
- §4 (1) Sicherheitsabstand: Ordnungswidrigkeit
Überholen
- §5 Überholverstoß: Ordnungswidrigkeit
Vorfahrt
- §6 (1) Vorfahrtsverstoß: Ordnungswidrigkeit
Halten und Parken
- §7 Halt-/Parkverstoß: Ordnungswidrigkeit
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
- §8 Abbiege-/Wende-/Rückwärtsverstoß: Ordnungswidrigkeit
Sicherheit im Fahrzeug
- §9 Gurt-/Helm-Verstoß: Ordnungswidrigkeit
Verkehrsunfälle
- §11 Verursachen eines Verkehrsunfalls: Ordnungswidrigkeit
Verkehrszeichen und Verkehrsregeln
- §18 (1) Verkehrszeichenverstoß: Ordnungswidrigkeit
- §18 (2) Fahren entgegen der Fahrtrichtung: Ordnungswidrigkeit
Führerschein
- §22 Fahren ohne Führerschein KfZ: Ordnungswidrigkeit
Urkundenfälschung und Verkehrsgefährdung
- §24 (1) Urkundenfälschung: Straftat
- §24 (2) Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Straftat
Fahrzeugtuning
- §25 Illegales Tuning: Ordnungswidrigkeit
Stickstoffoxid-Systeme
- §28 Verbot der Verwendung von Stickstoffoxid-Systemen (NOS): Ordnungswidrigkeit
GESETZÄNDERUNGEN
Legende: [+] hinzugefügt [-] entfernt [/] geändert [?] vorläufig außer Kraft [§] geplant
Änderung: 10.03.2025
[-] §18 StVO Verkehrszeichen / Verkehrsregeln - Paragraf und Strafkatalog - außer Kraft