Präambel
Die Zivilprozessordnung bildet die Grundlage für die geordnete Durchführung zivilrechtlicher Verfahren im Justizsystem von San Andreas. Sie dient der Sicherstellung von Gerechtigkeit und Transparenz, indem sie die Rechte und Pflichten der am Prozess beteiligten Parteien klar definiert. Gleichzeitig regelt sie die Aufgaben und Befugnisse der Gerichte und schafft einen verlässlichen Rahmen für die Klärung zivilrechtlicher Ansprüche und Verteidigungen. Ziel dieser Ordnung ist es, Streitigkeiten effizient, unparteiisch und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Fairness und Rechtsstaatlichkeit beizulegen. Dabei wird sowohl der Schutz der individuellen Rechte als auch das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Rechtspflege berücksichtigt.
GESETZBUCH
§1 Verbindung und Trennung von Verfahren
Mehrere Zivilverfahren können durch gerichtliche Entscheidung zusammengelegt werden, sofern ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Aus pragmatischen oder gerechtigkeitsbezogenen Gründen ist die Trennung solcher Verfahren ebenfalls zulässig.
§2 Gerichtliche Zuständigkeit
Zivilverfahren werden vor den allgemeinen Gerichten verhandelt. Die regionale Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz der beklagten Partei, es sei denn, gesetzliche Ausnahmen greifen.
§3 Ausschluss und Befangenheit von Richtern
Richter dürfen nicht tätig werden, wenn sie ein persönliches Interesse an der Sache haben, in einem nahen persönlichen Verhältnis zu einer Partei stehen oder anderweitig befangen sind. Jede Partei kann die Ablehnung eines Richters aufgrund von Befangenheit beantragen.
§4 Parteien
Die klagende Partei initiiert das Verfahren, während sich die Klage gegen die beklagte Partei richtet. Beide Seiten können juristische Vertretung in Anspruch nehmen.
§5 Juristische Vertretung
Parteien können sich durch Anwälte vor Gericht vertreten lassen. Diese sind verpflichtet, die Interessen ihrer Mandanten gewissenhaft wahrzunehmen und, sofern sinnvoll, eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
§6 Prozessfähigkeit
Volljährige Personen gelten als prozessfähig. Für minderjährige oder geschäftsunfähige Personen handelt ein gesetzlicher Vertreter.
§7 Einreichung der Klage
Die Klage ist schriftlich bei dem zuständigen Gericht einzureichen und muss die beteiligten Parteien, den Streitgegenstand sowie die Begründung und Beweismittel angeben.
§8 Zustellung der Klage
Die Klageschrift wird durch das Gericht an die beklagte Partei zugestellt. Diese hat innerhalb einer gesetzten Frist zu antworten.
§9 Verhandlung
Das Gericht lädt zu einer mündlichen Verhandlung. Beide Parteien sind zur Teilnahme verpflichtet. In diesem Termin werden Beweise erhoben, die Parteien gehört und die rechtliche Lage diskutiert.
§10 Beweislast
Jede Partei trägt die Beweislast für die von ihr vorgetragenen Tatsachen. Der Kläger muss die Grundlage seines Anspruchs beweisen, während der Beklagte Tatsachen zur Abwehr belegen muss.
§11 Beweismittel
Als Beweismittel dienen insbesondere Zeugenaussagen, Dokumente, Gutachten, Augenschein und Parteivernehmungen.
§12 Zeugen
Zeug*innen sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Sie können die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst oder nahestehende Personen belasten würden. Die Vereidigung erfolgt nur auf Anordnung des Gerichts.
§13 Urteil
Das Urteil wird nach Abschluss der Verhandlung durch das Gericht verkündet und regelt die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
§14 Rechtsmittel
Gegen Urteile der ersten Instanz kann innerhalb von sieben Tagen Berufung eingelegt werden. In dringenden Fällen kann die Vollstreckung bis zur Berufungsentscheidung ausgesetzt werden.
§15 Vollstreckungstitel
Rechtskräftige Urteile, gerichtliche Vergleiche und bestimmte Dokumente können Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein.
§16 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Pfändung, Versteigerung und Herausgabe von Gegenständen sind mögliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Das Gericht kann Zwangsmittel anordnen.
§17 Gerichtskosten
Die unterlegene Partei trägt die Verfahrenskosten. Bei finanzieller Notlage kann auf Antrag eine Kostenminderung oder Befreiung gewährt werden.
§18 Prozesskostenhilfe
Bedürftige Parteien können Prozesskostenhilfe beantragen. Die Entscheidung darüber trifft das Gericht.
§19 Vorläufiger Rechtsschutz
Zum Schutz von Rechten kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn eine Veränderung des aktuellen Zustands die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren oder verhindern könnte.
§20 Einstweilige Regelung
Einstweilige Verfügungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands können bei andauernden Streitigkeiten erlassen werden, um Nachteile, drohende Gewalt oder ähnliche Umstände zu vermeiden.
STRAFKATALOG
Gesetzesänderungen | Legende: [+] hinzugefügt [-] entfernt [/] geändert [?] vorläufig außer Kraft [§] geplant
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