Präambel
Im Streben nach Regelung grundlegender Rechtsverhältnisse und dem Schutz individueller Freiheiten sowie der Integrität des Einzelnen wird das Zivilgesetzbuch (ZGB) erlassen. Es legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Eheschließung, Scheidung, Erbrecht, Hausrecht und Versammlungsrecht fest. Die nachfolgenden Bestimmungen sollen die Würde und Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger anerkennen, Rechtssicherheit gewährleisten und das harmonische Zusammenleben fördern.
GESETZBUCH
§1 Eheschließung
- Die Eheschließung wird vor einem Beamten des Department of Justice oder Geistlichen mit staatlicher Genehmigung vollzogen.
- Nach der Eheschließung ist eine staatliche Heiratsurkunde mit eventueller Namensänderung (Geburts- und neuer Name) auszustellen.
- Wird eine Person zur Heirat nachweislich gezwungen, ist dies nichtig und wird von der Justiz annulliert.
- Sollte eine Person nach Eheschließung versterben, wird die Ehe nach der Einreichung einer beglaubigten Sterbeurkunde annulliert.
§2 Scheidung
- Ein Antrag auf eine Scheidung muss schriftlich beim Gericht eingereicht werden. Dieser muss von beiden Ehepartnern unterschrieben und bewilligt sein.
- Die Scheidung wird erst rechtskräftig, wenn ein Trennungszeitraum von mindestens zwei Wochen nach Antrag vergangen ist.
- Einer Scheidung wird nicht stattgegeben, wenn
- der Trennungszeitraum nicht eingehalten wird,
- Straftaten dadurch verschleiert werden,
- kein beiderseitiges Einverständnis vorliegt.
- Die Namensänderung nach der Scheidung (Geburtsname) muss im Antrag festgelegt werden.
- Diesem wird nicht stattgegeben, wenn offene Strafverfahren vorliegen.
§3 Erbrecht
- Um von einem Erbrecht Gebrauch zu machen, wird ein notariell beglaubigtes Testament benötigt. Darin festgelegt müssen sein:
- vollständiger Name und Unterschrift des Vererbenden
- vollständiger Name und Unterschrift des Erbenden
- vollständiger Name und Unterschrift des beglaubigenden Notars
- zu vererbende Sachen (Geld, Gegenstände, Grundstücke/Apartments) mit entsprechenden Besitzurkunden (z.B. Fahrzeugbrief, Registrierungsnummer, Adresse).
- Ein Testament gilt erst als rechtskräftig, wenn:
- das Testament mindestens 48 Stunden vor dem Todeszeitpunkt notariell beglaubigt wurde.
- es nachweislich unter Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten aller Parteien unterschrieben wurde.
- Das Ausschlagen eines Erbes ist möglich. In diesem Falle geht das zu vererbende Gut in den Besitz des Staates über.
- Ist kein Testament vorhanden, geht das zu vererbende Gut ebenfalls in den Besitz des Staates über.
- Auf ein Erbe wird seitens des Staates eine Erbschaftssteuer erhoben, diese gliedert sich wie folgt:
- 10% des Gegenstandswertes
- bei Waffen wird der Einkaufswert erhoben.
- 15% des Geldwertes
- 15% des Verkehrswertes eines Grundstückes/Apartments.
- die Steuer ist bei einem Mitarbeiter der Justiz zu zahlen.
- Ein Testament muss von dem Notar binnen einer Woche nach Ableben des Vererbenden dem Gericht vorgelegt werden.
- Die Fälschung von Dokumenten oder eines Testaments ist strafbar.
- Testamente, die unter Zwang oder Vortäuschung falscher Tatsachen erstellt oder unterschrieben wurden, sind vor dem Gesetz ungültig.
- Einzig das Vermögen, das sich auf dem Konto des Erblassers befindet, ist vererbbar. Sämtliche anderen Werte oder Sachgegenstände sind nicht vererbbar.
§4 Hausrecht
- Das Hausrecht umfasst das Recht auf Schutz des eigenen Wohnbereichs und Firmenbereichs und die Befugnis, frei darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird sowie die Befugnis, ein Zutrittsrecht von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen (z.B. von der Zahlung eines Eintrittspreises).
- Das Hausrecht schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen.
- Den Angestellten der jeweiligen staatlichen Einrichtungen ist es gestattet, das Hausrecht auszuüben.
§5 Versammlungsrecht
- Jeder Bürger hat das Recht, eine Versammlung einzuberufen, diese kann:
- privat oder
- öffentlich sein.
- Wer eine private Versammlung plant, die mehr als 20 Personen umfasst, muss sich eine Genehmigung beim Department of Justice einholen.
- Wer eine öffentliche Versammlung plant, muss sich eine Genehmigung beim Department of Justice einholen.
- Das LSMD und das LSPD müssen über eine Veranstaltung informiert werden, um einen einwandfreien Verlauf der Veranstaltung zu gewähren.
STRAFKATALOG
§1 Eheschließung
§1.1 Zwangsehe
- Verstoß: Erzwingung einer Eheschließung gegen den Willen einer Person
- Geldstrafe: $75.000
- Haftstrafe: 20 HE
§1.2 Urkundenfälschung bei Eheschließung
- Verstoß: Fälschung von Heiratsurkunden oder damit verbundenen Dokumenten
- Geldstrafe: $35.000
- Haftstrafe: 10 HE
§2 Scheidung
§2.1 Urkundenfälschung bei Scheidung
- Verstoß: Fälschung von Scheidungsdokumenten oder damit verbundenen Unterlagen
- Geldstrafe: $35.000
- Haftstrafe: 10 HE
§2.2 Straftatverschleierung durch Scheidung
- Verstoß: Nutzung des Scheidungsverfahrens zur Verschleierung von Straftaten
- Geldstrafe: $55.000
- Haftstrafe: 15 HE
§3 Erbrecht
§3.1 Testamentsfälschung
- Verstoß: Fälschung oder Manipulation eines Testaments
- Geldstrafe: $100.000
- Haftstrafe: 35 HE
§3.2 Verletzung notarieller Pflichten
- Verstoß: Nichtvorlage eines Testaments durch einen Notar innerhalb der gesetzlichen Frist
- Geldstrafe: $20.000
- Haftstrafe: - 0 HE
§3.3 Erzwingung oder Erschleichung eines Testaments
- Verstoß: Erstellung eines Testaments unter Zwang oder Vortäuschung falscher Tatsachen
- Geldstrafe: $75.000
- Haftstrafe: 30 HE
§3.4 Erbschaftssteuerhinterziehung
- Verstoß: Vorsätzliche Nichtangabe oder Falschangabe von Erbschaften zur Steuervermeidung
- Geldstrafe: 200% der hinterzogenen Steuersumme (bis max. $150.000)
- Haftstrafe: 45 HE
§4 Hausrecht
§4.1 Hausfriedensbruch
- Verstoß: Unbefugtes Betreten oder Verweilen in fremden Räumlichkeiten gegen den Willen des Berechtigten
- Geldstrafe: $12.500
- Haftstrafe: 10 HE
§4.2 Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem Hausrecht
- Verstoß: Missbrauch des Hausrechts durch staatliche Angestellte
- Geldstrafe: $20.000
- Haftstrafe: 10 HE
§5 Versammlungsrecht
§5.1 Durchführung einer nicht genehmigten Großversammlung
- Verstoß: Abhaltung einer privaten Versammlung mit mehr als 20 Personen ohne erforderliche Genehmigung
- Geldstrafe: $10.000
- Haftstrafe: - 0 HE
§5.2 Durchführung einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung
- Verstoß: Organisation oder Durchführung einer öffentlichen Versammlung ohne erforderliche Genehmigung
- Geldstrafe: $20.000
- Haftstrafe: 6 HE
§5.3 Verletzung der Informationspflicht bei Veranstaltungen
- Verstoß: Unterlassung der vorgeschriebenen Information von LSMD und LSPD über eine genehmigte Veranstaltung
- Geldstrafe: $10.000
- Haftstrafe: - 0 HE
Hinweis: Die angegebenen Strafen sind festgelegte Werte. Die tatsächliche Strafzumessung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch das zuständige Gericht davon abweichen.
Gesetzesänderungen | Legende: [+] hinzugefügt [-] entfernt [/] geändert [?] vorläufig außer Kraft [§] geplant
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